Er versuchte die Geschworenen mit Vehemenz davon zu überzeugen, dass sich sein Mandant entgegen den Ausführungen der Sachverständigen zum Tatzeitpunkt zumindest nahe an der Zurechnungsunfähigkeit befunden habe.
“Bauchgefühl ist nicht recht”, appellierte der Anwalt an die Laienrichter, eine wohl überlegte Entscheidung zu fällen. Schillhammer verwies weiters darauf, der Angeklagte hätte nicht aus Zorn, Hass, finanziellen Erwägungen oder wegen eines Beziehungsproblems gehandelt. Das Fehlen dieser besonders verpönten Motive habe bei der allfälligen Strafbemessung berücksichtigt zu werden.
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