Es bestehe die Gefahr, dass damit “Hoffnungen vermittelt werden, die nicht erfüllt werden können”, warnte der interimistische Geschäftsführer des Fachverbandes, Philipp Graf, am Donnerstag in Wien. Untermauert wird diese Haltung von der Professorin für Zivil- und Unternehmensrecht der WU-Wien, Susanne Kalss: Ihrer Meinung nach sind die Voraussetzungen für ein gemeinsames Vorgehen nicht gegeben. Die Klage müsste vom Gericht abgewiesen werden.
“Meine wissenschaftliche Ferndiagnose wäre, dass der Fall der Anlageberatung nicht für Sammelklagen geeignet ist”, sagte Kalss, die sich seit Jahren mit Kapitalmarktregeln und der Frage der Durchsetzung von Anlegerinteressen beschäftigt. Ihrer Ansicht nach sind Sammelklagen oder Musterprozesse nur dann möglich, wenn der Schaden durch den gleichen Sachverhalt entstanden ist. Das sei etwa bei den – noch laufenden Verfahren – zu einem Fehler im Prospekt zum Börsegang der Deutschen Telekom der Fall, wo alle Anleger gleichzeitig durch den selben Fehler geschädigt wurden oder bei der Verletzung der Informationspflicht rund um den Rücktritt des früheren DaimlerChrylser-Chefs Jürgen Schrempp.
Bei einer Anlageberatung müsse dagegen in jedem Fall individuell geprüft werden, wie das Gespräche gelaufen und ob etwa die vorgegebene “Mündelsicherheit” bestimmter Papiere tatsächlich auch konkret angesprochen worden sei. Dass etwa Falschbezeichnungen von bestimmten Anlagen in dem vom Kunden unterschriebenen Vertrag stehen, reiche allein noch nicht aus, betonte Kalss. Ihrer Meinung nach müsste der Richter eine Sammelklage daher zurückweisen, weil “hier nicht der gleiche Rechtsfall” vorliegt. Die Konsequenz seien tausende Einzelklagen.
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