Am 29.04.2014 wurde das Bundesgesetzblatt (BGBl I NR. 33/2014) veröffentlicht. Dieses Bundesgesetz sichert die Umsetzung der EU-Verbraucherrechte-Richtilinie. Wundern Sie sich nicht, wenn Sie vom Makler als erstes auf seinen Provisionsanspruch hingewiesen werden. Der Grund liegt nicht darin, dass der Makler gierig ist oder dass er Ihnen nicht vertraut.
Mit Inkrafteten dieses Gesetzes per 13.06.2014, ist der Makler in Immobiliengeschäften, die außerhalb seiner Geschäftsräumlichkeiten (also zB. beim Objekt der Interesse) stattfinden, verpflichtet Sie über sein Tätigwerden als Makler aufzuklären. Wie ein solches Formular für die Widerrufsbelehrung aussehen kann, sehen Sie unten! (Formular Widerrufsbelehrung zum Download). Beim Durchlesen des Formulares wird Ihnen auch klar worum es hier wirklich geht.
Alle Details finden Sie auf der Homepage des Bundeskanzleramtes: >> hier klicken <<
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