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Faustschläge: Nun Haft anstelle von Geldstrafe

Das Urteil ist rechtskräftig.
Das Urteil ist rechtskräftig. ©VOL.AT
Feldkirch - Wegen zwölf einschlägiger Vorstrafen wurde aus Geldstrafe für Körperverletzung in zwei-ter Instanz Haftstrafe. 49-Jähriger muss nun sieben Monate ins Gefängnis.

Von Seff Dünser (NEUE)

Drastisch war wieder einmal der Unterschied bei der Strafbemessung zwischen dem Bezirksgericht und dem Landesgericht. In erster Instanz kam der vielfach vorbestrafte Angeklagte für die begangene Körperverletzung noch mit einer Geldstrafe davon. In zweiter Instanz jedoch wurde über den 49-Jährigen eine unbedingte, zu verbüßende Haftstrafe verhängt.

Tatort Molo

Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der Angeklagte im Vorjahr am Bregenzer Molo einem Widersacher mehrere Faustschläge versetzt und ihn so zu Boden stürzen lassen. Dabei wurde das Gewaltopfer leicht verletzt. Es erlitt Abschürfungen, eine Prellung und zwei Beulen an der Stirn.

Beim Strafprozess am Bezirksgericht Bregenz wurde dem angeklagten Notstandshilfebezieher eine Geldstrafe von 1200 Euro (300 Tagessätze zu je vier Euro) gewährt. Trotz der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung sei eine Geldstrafe gerade noch vertretbar, heißt es im Urteil des Bezirksgerichts. Denn der Angeklagte sei vom Opfer massiv provoziert worden.

Zwölf Vorstrafen

Die Staatsanwaltschaft hielt die Sanktion für zu milde und erhob eine Strafberufung. Im Berufungsverfahren am Landesgericht Feldkirch wurde nun der Strafberufung Folge gegeben. Die Berufungsrichter setzten die Strafe mit sieben Monaten Gefängnis fest. Das Urteil ist rechtskräftig.

Angesichts von zwölf einschlägigen Vorstrafen wegen Aggressionsdelikten sei eine Geldstrafe nicht mehr vertretbar, sagte die Vorsitzende des Berufungssenats, Angelika Prechtl-Marte.

Eine unbedingte Haftstrafe sei auch deshalb unumgänglich, weil die Rückfallvoraussetzungen vorliegen würden, merkte die Vizepräsidentin des Landesgerichts in ihrer Urteilsbegründung an. Wer zuvor in den letzten fünf Jahren bereits zumindest zwei Mal zu Haftstrafen wegen ähnlicher Delikte verurteilt wurde, für den erhöht sich der Strafrahmen um die Hälfte. Für den 49-jährigen Angeklagten wäre damit eine Höchststrafe von 18 Monaten Gefängnis für das Vergehen der Körperverletzung möglich gewesen – oder eine Geldstrafe von 1080 Tagessätzen.

Der Angeklagte ist zur Berufungsverhandlung am Landesgericht nicht erschienen. Die Gerichtsverhandlung wurde in seiner Abwesenheit durchgeführt, da die dafür notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen vorlagen. Der 49-Jährige wird nun das für ihn ungünstigere Berufungsurteil zugestellt erhalten – und bald danach die Aufforderung zum Strafantritt zur Verbüßung der Gefängnisstrafe.

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