Falsche Berechnung: Geldstrafe aufgehoben

Von Seff Dünser (NEUE)
Der Widerspruch zwischen der Entscheidung und deren Begründung sei unauflösbar, meinen die Richter des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH). Deshalb sei das Erkenntnis des Vorarlberger Landesverwaltungsgerichts inhaltlich rechtswidrig. Daher wurde die in zweiter Instanz in Bregenz nach dem Glücksspielgesetz verhängte Geldstrafe aufgehoben.
In erster Instanz hatte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz über eine Angestellte eines Lokals eine Verwaltungsstrafe von 10.000 Euro verhängt. Denn die Bedienstete habe bei einer behördlichen Glücksspielkontrolle die Eingangstür nicht geöffnet und gegenüber den kontrollierenden Beamten keine Auskünfte erteilt. Damit habe die Lokalverantwortliche gegen ihre Mitwirkungspflicht nach dem Glücksspielgesetz verstoßen.
Die zuständige Richterin des Landesverwaltungsgerichts war in zweiter Instanz der Ansicht, dass die Geldstrafe auch wegen der inzwischen prekär gewordenen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten um ein Viertel herabzusetzen sei. Sie setzte die neue Strafe mit 8000 Euro fest. Die Verringerung der Verwaltungsstrafe von 10.000 Euro um ein Viertel führe aber dazu, dass die Sanktion nunmehr nur noch 7500 Euro ausmachen dürfte, bemängelten die Richter des Verwaltungsgerichtshofes. Denn ein Viertel von 10.000 sei 2500 und nicht nur 2000.
Rechtswidriger Widerspruch
Die Wiener Höchstrichter gingen jedoch von keinem bloßen, sofort korrigierbaren Rechen- oder Schreibfehler der Bregenzer Richterin aus, sondern eben von einem rechtswidrigen Widerspruch zwischen Strafe und Begründung der Strafe. Die Bregenzer Richterin wies vergeblich darauf hin, dass sie bei ihrer Strafbemessung von einer höheren als der tatsächlich von der BH verhängten Strafe ausgegangen sei. In erster Instanz wäre eine noch höhere Strafe angemessen gewesen.
Nun werde das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg noch einmal über das Strafmaß entscheiden müssen, teilte VwGH-Sprecher Wolfgang Köller auf Anfrage mit.
Denn die Höchstrichter haben bestätigt, dass die Angestellte gegen das Glücksspielgesetz verstoßen hat und damit zu bestrafen ist. Es liege kein Verstoß gegen EU-Recht vor. Zudem sei ihr kein Aussageverweigerungsrecht zugekommen, um sich nicht selbst belasten zu müssen. Das sei der Beschuldigten auch bewusst gewesen. Zumal sie während der Glücksspielkontrolle Folgendes zu Protokoll gegeben habe: „Ich weiß auch, dass ich eine Strafe bekomme, weil ich keine Frage beantworte.“
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Herzlichen Dank für deine Zusendung.