Dessen ungeachtet werde das eingeleitete Disziplinarverfahren gegen Duchatczek fortgeführt, teilte die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) am Donnerstagabend im Anschluss an die Sitzung des Generalrates mit.
Alle Ämter zurückgelegt
Duchatczek habe mit Schreiben vom 25. Juni 2013 an die OeNB alle Ämter und Funktionen zurückgelegt und gleichzeitig sein Dienstverhältnis zur OeNB mit sofortiger Wirkung beendet. “Die am 18. Juni 2013 ausgesprochene Suspendierung von Herrn Dr. Duchatczek ist damit hinfällig”, so die OeNB.
Verteidiger ist anderer Meinung
Jedoch: Die Sichtweise der OeNB, Vize-Gouverneur Wolfgang Duchatczek habe einen “unberechtigten Austritt” erklärt, sei “rechtlich nicht nachvollziehbar”, erklärte dessen Rechtsanwalt in Zivilsachen, Herwig Hauser, am Donnerstagabend gegenüber der APA in einer schriftlichen Stellungnahme. Zur weiteren Vorgangsweise wollte sich Hauser noch nicht äußern.
“Jeder des Lesens Kundige werde verstehen, dass sein Klient die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Pensionierung (!) zum rechtlich nächstmöglichen Termin erklärt habe”, so Hauser.
Auslegungssache und Grund…
Dass die OeNB daraus einen unberechtigten Austritt konstruiere, liege “weit außerhalb des Spektrums vertretbarer Interpretationen” und lasse auf das “Fehlen tragfähiger Argumente” schließen.
Zur weiteren Vorgangsweise seines Klienten wollte sich Hauser derzeit nicht äußern, doch erwarte er unter diesen Prämissen “keine Prozesse von allzu langer Dauer”, so der Rechtsanwalt.
… für möglichen Rechtsstreit?
Die OeNB geht davon aus, dass die Mitgliedschaft von Duchatczek im Direktorium der Nationalbank mit 25. 6. geendet hat. Eine sofortige Pensionierung von Duchatczek habe nicht herbeigeführt werden können, weil dies nur bei “regulärer Beendigung” seiner bis 10. Juli 2013 laufenden Funktionsperiode möglich gewesen wäre, schrieb ihre Rechtsvertretung an Hauser.
Fall ist für OeNB klar
Mit dem Schreiben von Duchatczek vom 25. 6. sei jedoch der “vorzeitige Austritt” aus dem Dienstverhältnis zur OeNB erklärt worden. “Für diesen Austritt gibt es allerdings keine wichtigen Gründe, sodass er – mit den bekannten rechtlichen Konsequenzen – ohne Berechtigung erfolgt ist”, so die OeNB in dem der APA vorliegenden Schreiben an den Rechtsvertreter von Duchatczek.
“Lediglich für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Beendigungserklärung in einem allfälligen Gerichtsverfahren anders bewertet werden sollte, wird das gegen Ihren Klienten eingeleitete Disziplinarverfahren vorsorglich weitergeführt werden”, heißt es weiter.
Sollte sich die OeNB mit ihrer Rechtsmeinung durchsetzen, müsste Duchatczek nach APA-Schätzungen alleine aus dem Wegfall der Abfertigung auf knapp 300.000 Euro verzichten. (APA)
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