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Ex-Anwalt hat 97.000 Euro Rentengeld zurückzuzahlen

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Der frühere Rechtsanwalt hat trotz seiner Pensionierung bezahlte Anwaltstätigkeiten ausgeübt. Unternehmen etwa gegenüber Finanzamt oder VGKK beraten und vertreten.

Aus dem Gerichtssaal - Von Seff Dünser

Der pensionierte Rechtsanwalt hat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer 97.800 Euro an zwischen August 2014 und September 2017 zu Unrecht erhaltenen Rentenbeträgen zurückzuzahlen. Das hat jetzt in dritter und letzter Instanz in Wien der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) rechtskräftig entschieden. Demnach hat der Ex-Rechtsanwalt trotz seiner Pensionierung drei Jahre lang vorschriftswidrig bezahlte anwaltliche Tätigkeiten ausgeübt.

Der frühere Anwalt hat nach den gerichtlichen Feststellungen Unternehmen rechtlich beraten und vertreten, etwa vor dem Finanzamt und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die außerordentliche Revision des Ex-Anwalts mangels ungelöster Rechtsfragen zurückgewiesen und damit das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg bestätigt. In zweiter Instanz hatte das Bregenzer Gericht zuvor den Bescheid des Gesamtausschusses der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer teilweise abgeändert.

Ruhen des Anspruchs

Nach den Feststellungen der Gerichte hat der pensionierte Anwalt entgeltliche Tätigkeiten aus dem beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten ausgeübt. Dies bewirke nach den Vorschriften der Satzung der Versorgungseinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer das Ruhen des Anspruchs auf Altersrente im entsprechenden Zeitraum. Die ausbezahlten Rentenbeträge seien zurückzuzahlen.

Der Vorarlberger Ex-Anwalt vertrat hingegen den Standpunkt, er habe seine Tätigkeiten als Vorstandsvorsitzender einer Privatstiftung ausgeübt. Dabei habe er seine Leistungen für Unternehmen erbracht, die mit der Privatstiftung verbunden seien. Er habe lediglich als Eigentümervertreter der Muttergesellschaft Tochterunternehmen juristisch betreut. Es könne also nicht die Rede davon sein, dass er als Anwalt Klienten beraten und vertreten habe. Deshalb bestehe keine Verpflichtung zur Rückzahlung von erhaltenen Pensionszahlungen.

Keine Organstellung gehabt

Aber auch der Verwaltungsgerichtshof hielt dem entgegen, dass es nach der Stiftungserklärung nicht zu den Aufgaben des Stiftungsvorstands gehöre, andere (juristische) Personen als die Privatstiftung selbst rechtlich zu beraten und zu vertreten. In den von ihm juristisch betreuten Unternehmen habe er keine Organstellung gehabt. Der Revisionswerber habe somit unerlaubterweise Tätigkeiten verrichtet, die über seine Funktion als Stiftungsvorstand hinausgegangen seien.

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