Die Zentralbank hatte zur Bewältigung der Eurokrise mehrere Kaufprogramme für Wertpapiere aufgelegt, die das Ziel haben, Zinsen zu drücken und Geld leichter verfügbar zu machen. Damit sollten die Wirtschaft und die Inflation angekurbelt werden. Der EuGH hatte 2015 bereits grundsätzlich entschieden, dass der Ankauf von Staatsanleihen zulässig ist.
Im aktuellen Rechtsstreit geht es um ein Teilprogramm namens PSPP zum Erwerb von Wertpapieren des öffentlichen Sektors, das im März 2015 startete. Monat für Monat wurden dabei Staatsanleihen für zweistellige Milliardenbeträge gekauft. Mittlerweile hat die EZB weit mehr als zwei Billionen Euro investiert.
Staatsverschuldung
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hatte den EuGH um eine rechtliche Bewertung gebeten. Aus dessen Sicht könnte das Programm das Mandat der EZB sowie Zuständigkeiten der EU-Staaten verletzen. Die Kläger um die Euro-Kritiker Bernd Lucke und Hans-Olaf Henkel kritisieren, dass die EZB durch das Kaufprogramm zum größten Gläubiger der Euro-Staaten aufgestiegen sei. Aus ihrer Sicht finanziert die EZB dadurch massiv die Staatsverschuldung.
Ein wichtiger Gutachter am EuGH hatte dieser Sichtweise jedoch widersprochen. Ein Verstoß gegen das Mandat der EZB liege nicht vor, befand er im Oktober. Das Programm verfolge vielmehr das währungspolitische Ziel, die Deflationsgefahr abzuwenden. Damit ist eine Abwärtsspirale aus sinkenden Preisen und schrumpfender Wirtschaft gemeint.
(APA/dpa)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.