Er gab damit dem Landkreis Ravensburg im Streit mit einer schwäbischen Weinhandlung Recht. (Az: C-489/04)
Die Weinhandlung verkaufte natives, also unbehandeltes Olivenöl im so genannten bag in the box-Verfahren. Dabei wird das Öl aus einem Kunststoffschlauch abgefüllt, der sich in einem Tongefäß befindet. Auf dem Tongefäß befindet sich auch das Etikett. Das Ravensburger Amt für Verbraucherschutz verbot diesen Verkauf.
Zu Recht, wie der EuGH entschied: Nach einer EU-Verordnung von 2002 dürften natives Olivenöl und andere hochwertige Öle nur noch vorverpackt in Gefäßen bis zu fünf Litern abgegeben werden. Der Verschluss müsse ein unbemerktes Wiederbefüllen ausschließen. Bei einem losen Verkauf sei der Schutz der Verbraucher vor Billig-Ölen unter falschem Etikett zu leicht zu umgehen. Schon das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte befürchtet, beim offenen Verkauf könne das Gefäß durch billigeres Öl wiederbefüllt werden, legte den Streit aber dem EuGH vor. Nach dessen Vorgaben muss das deutsche Gericht nun abschließend entscheiden.
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