Glücksspiel: Bei dem Verfahren geht es um die Frage, ob es mit Unionsrecht vereinbar ist, dass es in Österreich nur einen einzigen Anbieter für elektronische Lotterien gibt. Ins Rollen gebracht haben den Fall die Gründer des Sportwettenanbieters bet-at-home, Jochen Dickinger und Franz Ömer. Gegen sie wurde in Linz wegen illegalen Glücksspiels ein Strafverfahren eröffnet.
Dickinger und Ömer haben bei Gericht vorgebracht, dass die österreichischen Rechtsvorschriften nicht mit der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit der EU im Einklang stünden, insbesondere deswegen, weil der Monopolist sein Angebot offensiv bewerbe. bet-at-home arbeitet mit einer Lizenz aus Malta und argumentiert, aufgrund der Verkehrsfreiheiten der EU seine Angebote auch österreichischen Usern zugänglich machen zu dürfen.
Online-Glücksspiel hängt an der Lotterienlizenz
In Österreich hängt die Konzession für “elektronische Lotterien” (Online-Glücksspiel) an der Lotterienlizenz, welche wiederum die Österreichischen Lotterien innehaben. Der Generanwalt stärkt nun den Lotterien den Rücken: Ein Mitgliedstaat dürfe vorschreiben, dass ein Veranstalter, der das Monopol für den Betrieb von Glücksspielen im Internet innehat, seinen Sitz auch in diesem Mitgliedsstaat haben muss. Der Mitgliedstaat könne dadurch viel wirksamer kontrollieren, ob Spielerschurz- und Anti-Betrugsbestimmungen eingehalten werden.
Der EuGH muss sich nicht an die Ausführungen des Generalanwalts halten, in vier von fünf Fällen schließen sich die EU-Richter aber dessen Meinung an. So bleibt das Online-Glücksspiel wohl weiterhin monopolisiert.
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