Wie der EuGH am Donnerstag in Luxemburg mitteilte, verstöße diese Regelung nicht gegen die im EU-Vertrag verankerte Dienstleistungsfreiheit. Voraussetzung dafür sei, dass die Abgabe unterschiedslos für in- und ausländische Dienstleistende gilt.
In der Frage, ob für Mobilfunkanbieter eine Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation laut der EU-Telekommunikationsrichtlinie entsteht, verwies der EuGH auf das zuständige belgische Gericht, das diese Frage klären müsse. Das Urteil des EuGH zu dem belgischen Fall gilt als wichtiger Präzedenzfall für die in Niederösterreich geplante Handymastensteuer.
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