Er reagierte damit auf eine entsprechende Anfrage des Landesarbeitsgerichts in Hamm. Gemäß EU-Recht dürfe der Anspruch auf bezahlten Urlaub oder eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub nicht deshalb “untergehen”, weil der Arbeitnehmer nicht mehr lebt.
Kein entsprechender Antrag nötig
Die höchsten EU-Richter stellten außerdem fest, dass die finanzielle Abgeltung nicht davon abhänge, dass der Betroffene zuvor einen entsprechenden Antrag gestellt hat.
(APA)
Du hast einen Hinweis für uns? Oder einen Insider-Tipp, was bei dir in der Gegend gerade passiert? Dann melde dich bei uns, damit wir darüber berichten können.
Wir gehen allen Hinweisen nach, die wir erhalten. Und damit wir schon einen Vorgeschmack und einen guten Überblick bekommen, freuen wir uns über Fotos, Videos oder Texte. Einfach das Formular unten ausfüllen und schon landet dein Tipp bei uns in der Redaktion.
Alternativ kannst du uns direkt über WhatsApp kontaktieren: Zum WhatsApp Chat
Es hat einen Fehler gegeben! Bitte versuche es noch einmal.Herzlichen Dank für deine Zusendung.