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EU-Reformvertrag: Wichtigste Neuerungen

Der neue EU-Reformvertrag, der beim Gipfel in Lissabon endgültig beschlossen werden soll, beendet einen fast siebenjährigen Streit in der Europäischen Union um interne Reformen. Mit einem Vertragswerk will die EU die Hauptinhalte der gescheiterten Verfassung retten.

Im Folgenden ein Überblick über die Eckpunkte des Reformvertrages:

Permanenter EU-Ratspräsident: Anstatt der derzeit halbjährlich wechselnden EU-Ratsvorsitzenden – den Regierungs- oder Staatschefs des jeweiligen Vorsitzlandes – wird ab 2009 ein fixer für zweieinhalb Jahre gewählter Präsident den Vorsitz bei Europäischen Räten und bei Gipfeltreffen mit Drittstaaten führen. Der Posten soll von einem ehemaligen Regierungschef bekleidet werden. Damit soll die EU eine kontinuierlichere Außenvertretung als bisher bekommen. In den jeweiligen EU-Fachministerräten bleibt der Vorsitz beim jeweiligen Präsidentschaftsland, die halbjährlich rotierenden Ratsvorsitze sollen sich aber in Trio-Präsidentschaften besser koordinieren.

„Hoher Vertreter“ für die Außen- und Sicherheitspolitik: Dieser soll ab 2009 die bisherigen Doppelgleisigkeiten zwischen dem EU-Außenbeauftragten des Rates (derzeit Javier Solana) und dem EU-Außenkommissar (derzeit Benita Ferrero-Waldner) beenden. Der „Hohe Vertreter“ wird in Personalunion Generalsekretär des Rates und Vizepräsident der Kommission sein. Der Name „EU-Außenminister“ wurde auf Druck Großbritanniens fallen gelassen.

Verkleinerte EU-Kommission: Ab 2014 werden nur noch zwei Drittel der EU-Staaten Kommissare in Brüssel stellen, anstatt wie bisher alle. Um eine gleiche Vertretung aller zu garantieren, muss die EU noch ein Rotationssystem festlegen.

Grundrechtecharta: Mit Ausnahme Großbritanniens und Polens wird der Text der Charta rechtsverbindlich. Diese garantiert den EU-Bürgern eine Reihe von einklagbaren Rechten wie etwa das Recht auf Leben, den Schutz personenbezogener Daten, Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit und freie Meinungsäußerung. Die Grundrechtecharta soll die Europäische Menschenrechtskonvention ergänzen.

Mehrheitsentscheidungen: Die nationale Vetomöglichkeit entfällt ab 2009 in der EU-Innen- und Justizpolitik. Großbritannien kann selbst entscheiden, ob es bei solchen Entscheidungen mitmacht oder nicht.

Stimmgewichtung: Ab 2014 gilt grundsätzlich das System der „doppelten Mehrheit“ gelten, wonach für einen Mehrheitsbeschluss mindestens 55 Prozent der EU-Staaten zustimmen müssen, die mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren. Auf Wunsch eines Staates kann das derzeitige System auch bis 2017 verlängert werden. Für eine Sperrminorität sind künftig fünf statt bisher vier Staaten erforderlich. Strittig blieb bis zuletzt die Forderung Polens, eine Aufschiebung von Beschlüssen bei knapper Verfehlung der Sperrminorität durch die so genannte „Ioannina-Formel“ direkt in den neuen Vertrag – und nicht in einer Erklärung – festzuschreiben.

„Gelbe Karte“: Nationale Parlamente können künftig Gesetzesvorschläge der EU-Kommission leichter zurückweisen, wenn Kompetenzen der EU-Staaten missachtet werden. Die Kommission muss den Entwurf dann rechtfertigen.

Energie und Klimaschutz: Beide Bereiche werden als neue Themen in den EU-Vertrag aufgenommen. Eine allgemeine Klausel zu Energiesolidarität wurde auf Forderung von Polen und Litauen verankert.

Solidaritätsklausel: Bei Terrorangriffen und Katastrophen versichern sich die EU-Staaten gegenseitigen Beistand.

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