Die Zulassungssteuer wird vom Händler erhoben und an die Steuerbehörde abgeführt. Die Kommission verwies in ihrer Entscheidung neuerlich auf ein entsprechendes Urteil des EuGH zu Dänemark, mit dem die Richter entschieden haben, dass bei einem Verkauf eines Autos mit Zulassung keine Mehrwertsteuer auf die Zulassungssteuer erhoben werden dürfe. “Nach Auffassung der Kommission sollte zusätzlich zur Kfz-Zulassungssteuer nicht auch noch die Umsatzsteuer erhoben werden”, erklärte die Kommission.
Ebenfalls eine Klage gibt es gegen Österreich wegen reduzierter Mehrwertsteuersätze bei Pferden und vor allem Pferdewetten. Eine herabgesetzte Mehrwertsteuer gebe es auf der Liste von Nahrungsmitteln für menschlichen und tierischen Verbrauch, lebende Tiere oder Saatgut. Allerdings dürften solche Ermäßigungen weder für Tiere gelten, die als Haustiere gehalten werden, noch für Ponys oder Rennpferde. Neben Österreich werden in dieser Causa auch noch Frankreich, Deutschland und Luxemburg vor den EuGH gezerrt.
Außerdem hat die Kommission Österreich in einer “mit Gründen versehenen Stellungnahme” aufgefordert, ihre Mehrwertsteuerbefreiungen für Sport- und Kultureinrichtungen zu ändern. Die weitläufigen Steuerausnahmen für Museen, Theater und Sport-Organisationen würden gegen die EU-Mehrwertsteuerrichtlinie verstoßen.
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