Mit der Erhöhung der Kapitalertragsteuer (KESt) von 25 auf 27,5 Prozent sende die Politik falsche Signale an Sparer, Anleger und Investoren, kritisiert die Fachgruppe der Finanzdienstleister in der Wirtschaftskammer Vorarlberg. Die ab 1. Jänner 2016 gültige Erhöhung verleite trotz Niedrigzinsniveau dazu, Erspartes auf dem aktuell wenig vorteilhaften, aber von der KESt-Erhöhung verschonten Girokonto (oder Sparbuch) zu belassen. “Vielmehr wäre es aber an der Zeit, den österreichischen Kapitalmarkt zu beleben. Denn: Gerade einmal drei Prozent der Bevölkerung besitzen hierzulande Wertpapiere. Im internationalen Vergleich gehören wir in dieser Hinsicht zu den Schlusslichtern”, so Arnold Tollinger, Ausschussmitglied der Fachgruppe Finanzdienstleister und diplomierter Börsenhändler. “Wer den internationalen Markt nicht scheut, dem bieten sich noch wesentlich mehr Chancen und Streuungsmöglichkeiten“, erklärt Tollinger.
Achtung bei vorgezogener Gewinnausschüttung
Die KESt-Erhöhung mit Jänner 2016 sollte für Unternehmen zumeist kein Grund für eine vorgezogene Gewinnausschüttung sein: “Das würde nur dann Sinn machen, wenn die Ausschüttung im Anschluss höhere Rendite ermöglicht, als im eigenen Unternehmen damit erzielt werden kann”, so der Börsen-Experte. Die Erfahrung zeige jedoch, dass der Großteil der Gewinne auf dem Girokonto und/oder Sparbuch lande. “Bei der aktuellen Zinslandschaft sind höhere Rendite allerdings nur mit einer Veranlagung in Wertpapieren zu erreichen”, gibt Tollinger zu bedenken.
Trotz des höheren KESt-Satzes: Die Veranlagung in Wertpapieren bleibe weiterhin attraktiv. “Mit Einführung der Wertpapier-KESt im Jahre 2011 wurde erstmals auch die Möglichkeit geschaffen, Aktien und Anleihen gegenseitig steuerlich auszugleichen”, so das Fachgruppen-Ausschussmitglied. Ein nach wie vor selten genutzter Vorteil – obwohl bei sinnvoller Auswahl und Produktkombination die Steuerlast enorm reduziert werden kann.
Steuerschonende Vorteile für Privatpersonen
Für Privatpersonen bieten in dieser Hinsicht laut Tollinger unter anderem fondsgebundene Lebensversicherungen große Vorteile. Bei dieser speziellen Form der Lebensversicherung handle es sich nicht um eine zusätzliche Absicherung, sondern um eine Veranlagung, deren Gewinne steuerfrei sind. Anstelle der KESt in Höhe von 25 Prozent (bzw. 27,5 Prozent ab Jänner 2016) werden hier nur vier Prozent des einbezahlten Betrags als Versicherungssteuer fällig. Zu beachten gelte jedoch, dass Abschlusskosten nicht im Vorhinein fällig, sondern über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Ebenso sollte über die Art der Veranlagung innerhalb der fondsgebundenen Lebensversicherung frei zu entscheiden sein: “Hier gilt es, individuelle Lösungen durch den unabhängigen und persönlichen Finanzberater auszuarbeiten”, betont Tollinger abschließend.
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