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Elektrofahrzeuge

Praxisbeispiele zur Behandlung im Ertrag- und Umsatzsteuerrecht

Durch die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs bei der Anschaffung eines reinen Elektrofahrzeugs (CO2-Ausstoß von 0 g/km) schafft der Gesetzgeber Anreize zur Investition in Kraftfahrzeuge ohne Verbrennungsmotor. Dennoch ist auch bei E-PKW eine Luxustangente zu beachten, d. h. angemessen sind nur Kosten bis zu 40.000 Euro brutto. Übersteigen die Anschaffungskosten (AK) diese Grenze, sind wertabhängige Aufwendungen wie z. B. eine Kaskoversicherung im entsprechenden Ausmaß zu kürzen und daher die Steuerbemessungsbasis zu erhöhen. Aus steuerlicher Sicht ergeben sich daraus mehrere mögliche Szenarien.

AK bis 40.000 Euro brutto

Beim Kauf eines Elektrofahrzeugs mit AK von bis zu 40.000 Euro brutto steht der volle Vorsteuerabzug in Höhe von bis zu 6666,67 Euro zu. Ertragsteuerlich zählt die Vorsteuer nicht zu den AK. Diese sind daher mit max. 33.333,33 Euro anzusetzen und über eine Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben. Die Netto-AK im Steuerrecht entsprechen jenen im Unternehmensrecht. Eine Luxustangente ist nicht zu berücksichtigen. Es
kommt daher zu keiner steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.

AK von 40.000 – 80.000 Euro brutto

Bei AK zwischen 40.000 Euro und 80.000 Euro brutto steht zwar der volle Vorsteuerabzug zu, allerdings ist er durch die Aufwandseigenverbrauchsbesteuerung insoweit zu neutralisieren, als die tatsächlichen AK 40.000 Euro übersteigen. Im Endeffekt beträgt der Vorsteuerabzug bei der Anschaffung daher maximal 6667,67. Der nicht abzugsfähige Teil der Vorsteuer erhöht die unternehmensrechtlichen AK, die wiederum über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind. Ertragsteuerlich sind die AK, ebenfalls wie oben, mit 33.333,33 Euro begrenzt und über die Nutzungsdauer von 8 Jahren abzuschreiben. Unternehmensrecht und Steuerrecht weichen daher voneinander ab. Weiters ist im Ausmaß der Luxustangente der zugehörige Aufwand zu kürzen. Es kommt zu einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung.

AK über 80.000 Euro brutto

Betragen die AK des Elektrofahrzugs mehr als 80.000 Euro, steht von vornherein kein Vorsteuerabzug zu, da der überwiegende Teil der AK keine abzugsfähigen Aufwendungen darstellt. Die Besteuerung erfolgt daher analog zu jener eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Die steuerliche Angemessenheitsgrenze von 40.000 Euro dient als Basis für die Abschreibung und für die Berechnung der Luxustangente. Die Abschreibung und die dem Elektrofahrzeug zugehörigen Aufwendungen im Unternehmensrecht sind in einer steuerlichen Mehr-Weniger-Rechnung zu korrigieren. Wertunabhängige Betriebsausgaben (wie z.B. Strom als Treibstoff) berechtigen jedoch auch bei E-PKW mit AK von über 80.000 Euro zum vollen Vorsteuerabzug.

Förderungen aus öffentlichen Mitteln

Wird in Zusammenhang mit Elektrofahrzeugen eine steuerfreie Förderung aus öffentlichen Mitteln gewährt, sind in der Regel die steuerlichen AK des Elektrofahrzeugs zu kürzen. Bei Brutto-AK von z. B. 45.000 Euro und einer Förderung von 5000 Euro, würde die Förderung dazu führen, dass sich die AK nach Berücksichtigung der Förderung auf 40.000 Euro reduzieren und daher der volle Vorsteuerabzug auf das Fahrzeug geltend gemacht werden kann. Für Leasingfahrzeuge gelten die obenstehenden Erläuterungen sinngemäß. An die Stelle der Abschreibung tritt dann jedoch die steuerlich angemessene Leasingrate.

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