Es genügt, wenn der Lärm aus der vermieteten Wohnung dringt oder wenn der Mieter auf allgemeinen Flächen der Wohnanlage Störungen verursacht. Die häufigste Klage ist dabei die Besitzstörungsklage. Ein Grund ist meist dann gegeben, wenn ein Auto auf einem Privatparkplatz geparkt wird. Weitere Beispiele sind: das Parken auf einer Auff ahrtsrampe, das Abstellen von Gegenständen auf allgemeinen Teilen der Wohnanlage oder in der Tiefgarage.
Besitzstörungs-, Besitzentziehungs- und Unterlassungsklagen können nicht von der Hausverwaltung eingebracht werden. Viele Eigentümer nehmen das nämlich irrtümlicherweise an. Die Hausverwaltung muss nur dann darauf verweisen, wenn es um gemeinschaftliche Interessen geht. Sie darf keinesfalls im Interesse von nur einer Partei handeln.
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