Darüber waren sich heute der Verfassungsjurist Heinz Mayer und Alfred Stratil, Mitglied des Postsenates in der Regulierungsbehörde und im Verkehrsministerium angesiedelt, uneins. Laut Mayer fehlt der Verordnung die Rechtsgrundlage. Darüber hinaus sei die Schließung von Postämtern die Sache des Vorstandes und nicht des Aufsichtsrates und schon gar nicht des Eigentümervertreters, sagte der Jurist am Mittwoch im Ö1-Morgenjournal.
Die Verordnung sei “ein Eingriff in die Rechtssphäre der Post, die eine juristische Person ist und mittelbar natürlich auch ein Eingriff in die der privaten Aktionäre der Post”, betonte Mayer. Dem Staat gehören 51 Prozent der Post AG, der Rest gehört privaten Aktionären, mehr als ein Drittel der Post gehört Investoren aus anderen Ländern, vor allem aus Großbritannien und den USA. Laut Mayer sei davon auszugehen, dass im Laufe der nun folgenden Begutachtung allen beteiligten Stellen, das sind zum Beispiel auch Länder und Gemeinden, deutlich werde, dass es für den Schließungsstopp keine rechtliche Grundlage gebe.
Vom Büro Faymann hieß es hingegen mit Verweis auf Stratil: “Grundlage der Verordnung ist §4 Abs. 4 des geltenden Postgesetzes, wonach der Bundesminister für Verkehr zu einer Festlegung der Dichte an Abhol- und Zugangspunkten ermächtigt ist.”
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