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Dienstfahrräder

Offene Fragen wurden unlängst in einer BMF-Stellungnahme geklärt

Der verstärke Fokus auf Nachhaltigkeit spiegelt sich auch in der steuerlichen Behandlung des Dienstfahrrads wider. Dessen kostenlose Überlassung durch den Dienstgebenden an die Dienstnehmenden ist für beide Seiten attraktiv.

Sachbezug und Pendlerpauschale

Der Sachbezug beträgt beim Dienstfahrrad wie beim E-Auto null. Beim E-Auto steht das Pendlerpauschale für Monate, in denen ein E-Autos den Dienstnehmenden kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, nicht zu.
Das BMF hat ausgeführt, dass im Unterschied dazu das Pendlerpauschale bei kostenfreier Zurverfügungstellung eines Dienstfahrrads, das auch privat genutzt werden darf, erhalten bleibt. Hintergrund ist der Gedanke, dass weder ein „normales” Fahrrad noch ein E-Bike aufgrund von Wetter und Witterung eine ganzjährige Nutzung in der Praxis möglich machen, sodass es nicht als alleiniges Beförderungsmittel für den Weg zur Arbeitsstätte genutzt werden kann. Daher ist auch der Sachbezug beim Dienstfahrrad nicht zwingend im Lohnkonto auszuweisen.

Umsatzsteuerliche Behandlung

Grundsätzlich steht bei einem Dienstfahrrad („normale” Fahrräder und E-Bikes) im Rahmen der allgemeinen Regeln zum Vorsteuerabzug auch der Vorsteuerabzug zu. Notwendig ist hier eine min. 10 %ige unternehmerische Nutzung.

Da die Dienstnehmenden das Fahrrad entweder als Bonus oder als Verzicht auf einen Teil des Barbezugs im Rahmen der Gehaltsumwandlung erhalten und somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen erbrachter Dienstleistung (Überlassung des Dienstfahrrads an die Dienstnehmenden zur privaten Nutzung) und empfangener Gegenleistung (Aufgabe eines Teils des Bruttoentgelts) besteht, findet grundsätzlich ein entgeltlicher Leistungsaustausch zwischen Dienstnehmenden und Dienstgebenden statt. Dieser Leistungsaustausch unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Die Bemessungsgrundlage für diesen Leistungsaustausch ist das Entgelt. Aus Vereinfachungsgründen kann in tauschähnlichen Fällen wie diesen auf die Sachbezugswerte der Lohnsteuerrichtlinien zurückgegriffen werden. Der Sachbezugswert für das Dienstfahrrad beträgt wie eingangs erwähnt null. In Summe ergibt sich somit bei einer Bemessungsgrundlage von null ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch, der im Ergebnis zu einer Umsatzsteuer von null führt. Da dieser Leistungsaustausch im Rahmen des Unternehmens des Dienstgebers stattfindet, steht auch bei 100 % privater Nutzung durch den Dienstnehmenden dem Dienstgeber der volle Vorsteuerabzug zu.

Nutzungsdauer

Das BMF sieht aufgrund des mit dem Alter des Fahrrads stetig steigenden Reparatur- und Instandhaltungsaufwand die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von E-Bikes und „normalen” Fahrrädern bei fünf Jahren.

Bewertung beim Ankauf

Kauft ein Dienstnehmender das Dienstfahrrad am Ende der Nutzungsdauer zu einem reduzierten Preis, liegt ein Sachbezug vor. Der Wert des Fahrrads entspricht dem Endpreis am Abgabeort und müsste grundsätzlich im Einzelfall per Gutachten nachgewiesen werden. Aus Vereinfachungs- und Kostengründen spricht laut BMF nichts dagegen, den steuerlichen Buchwert abzüglich 20 % als pauschale Bewertung anzusetzen. Der Sachbezug besteht dann in der Höhe der Differenz zwischen dem Wert des Dienstfahrrads und dem Ankaufspreis, den der Dienstnehmende zahlt.

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