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Die Regeln gelten heuer auf Weihnachtsmärkten und Weihnachtsfeiern

©VN - Archivbild
Das Sozialministerium hat in einer Verordnung die Regeln für die Abhaltung von Weihnachtsmärkten und Weihnachtsfeiern erlassen. Bei Feiern sind maximal 10 Personen erlaubt.
Weihnachtsmarkt 2019 in Schwarzach
Götzner Weihnachtsmarkt 2019
Weihnachtsmarkt Braz 2019

Im Wesentlichen gelten für sie die gleichen Voraussetzungen wie für andere Outdoor-Veranstaltungen. Es braucht ein Präventionskonzept und es soll möglichst Abstand gehalten werden. Bei der Genehmigung soll auf die aktuelle Coronalage in der Region Rücksicht genommen werden.

Weihnachtsfeiern: maximal 10 Personen erlaubt

Bezüglich der Weihnachtsfeiern im heurigen Jahr wird explizit klar gestellt, dass indoor nicht mehr als zehn Personen erlaubt sind. Schon bisher galt in der entsprechenden Maßnahmenverordnung, dass bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze nur zehn Gäste in geschlossenen Räumen und maximal 100 im Freien erlaubt sind. Nun werden explizit Weihnachtsfeiern, Hochzeits- und Geburtstagsfeiern angeführt, um klar zu stellen, dass diese damit gemeint sind.

Weihnachtsmärkte: Diese Regeln gelten

Was die Weihnachtsmärkte angeht, bringt die für einschlägige Veranstaltungen ab 13. November geltende Verordnung eine Präzisierung, was unter Gelegenheitsmärkten zu verstehen ist - nämlich "Verkaufsveranstaltungen, zu denen saisonal oder nicht regelmäßig an einem bestimmten Platz Händler, Betreiber von Gastgewerben oder Schaustellerbetrieben zusammenkommen, um Waren, Speisen oder Getränke zu verkaufen oder Dienstleistungen anzubieten". Unter nicht regelmäßig versteht das Ministerium Märkte, die in größeren Abständen als einmal monatlich und nicht länger als zehn Wochen stattfinden.

Werden 250 Personen auf einmal erwartet, ist ein Präventionskonzept einzureichen. Bei der Bewilligung durch die Bezirksverwaltungsbehörde sind auch die epidemiologische Lage im Einzugsgebiet des Gelegenheitsmarktes und die Kapazitäten der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde im Falle einer notwendigen Kontaktpersonennachverfolgung aufgrund eines Verdachts- oder Erkrankungsfalls zu berücksichtigen.

Angeregt werden etwa Entzerrungsmaßnahmen, wie beispielsweise Abstände zwischen den Ständen, Absperrungen oder Bodenmarkierungen. Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch "ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher" beinhalten.

Essen und Trinken

Was die Verköstigung auf diesen Märkten angeht, gelten die selben Regelungen wie in der Gastronomie, auch was die Sperrstunden angeht. Manches könnte auf den traditionell dicht gedrängten Weihnachtsmärkten schwierig werden. So steht in der geltenden Verordnung etwa, dass der Betreiber sicherzustellen hat, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt. Auch sind Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht.

Konkretisierte Regeln auch zum Spitzensport

Konkretisiert werden in der Verordnung auch die Regeln zum Spitzensport. Zugelassen sind - abgesehen vom Publikum - bis zu 100 Sportler in Hallen und 200 Sportler im Freien zuzüglich der Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Für diese Personen ist ein Präventionskonzept auszuarbeiten.

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(APA)

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