Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 wurde die bisherige Quotenregelung für die Abgabe von Steuererklärungen neu gefasst und gesetzlich festgeschrieben. Steuerpflichtige, die von berufsmäßigen Parteienvertretern – insbesondere Steuerberater*innen – vertreten werden, können längere Fristen beim Finanzamt in Anspruch nehmen. Diese sogenannte Quotenregelung ist eine Begünstigung, die Steuerberater*innen mehr Zeit und somit Flexibilität bietet, wenn die offenen Steuererklärungen zeitgerecht in Quoten zu bestimmten Stichtagen beim Finanzamt eingereicht werden.
Überblick und Historie
Während für Steuerpflichtige recht kurze Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen gelten, können berufsmäßige Parteienvertreter seit den späten 1980er-Jahren von der Quotenregelung Gebrauch machen. Bis dato ist die Quotenregelung nur in einer Finanzamt-internen Anweisung niedergeschrieben, die keinen Gesetzesrang hat und auf die sich Steuerpflichtige und deren Vertretungen nicht berufen können.
Um Rechtssicherheit zu schaffen und der Neustrukturierung der Finanzverwaltung gerecht zu werden, wurde die Quotenregelung überarbeitet und im Sommer 2023 im § 134a Bundesabgabenordnung gesetzlich verankert. Zusätzlich zum § 134a BAO wird es noch eine Verordnung geben, die aktuell aber erst als Begutachtungsentwurf vorliegt.
Die neue Quotenregelung wird schon auf Abgabenerklärungen für das Veranlagungsjahr 2023 anwendbar sein.
Ausgestaltung der Neuregelung
Weiterhin gibt es fünf Abgabetermine, zu denen Parteienvertreter jeweils ein Fünftel der quotenrelevanten Steuererklärungen beim Finanzamt einreichen müssen (31. Oktober, 30. November des Folgejahres, 31. Jänner, Ende Februar und 31. März des zweitfolgenden Jahres). Neu sind die besonderen Fristen für Feststellungserklärungen (z.B. für Personengesellschaften). Diese müssen zu je 50% am 30.11. des Folgejahres bzw. am 31.01. des zweitfolgenden Jahres eingereicht werden.
Um von dieser Form der Fristenverlängerung Gebrauch machen zu können, müssen Steuerberater*innen die jeweiligen Steuernummern bis zum 30.06. des Folgejahres über FinanzOnline zur automationsunterstützten Quotenregelung anmelden. Nach dem 30.06. können Steuernummern nur mehr in besonderen Fällen zur Quote angemeldet werden. Eine Abmeldung oder auch eine Abberufung durch das Finanzamt ist hingegen jederzeit möglich; es gelten dann grundsätzlich wieder die allgemeinen Bestimmungen außerhalb der Quotenregelung.
Wurde an einem Abgabetermin die Quote nicht erfüllt, kann vom Finanzamt nach einer Verwarnung eine Zwangsstrafe verhängt werden. Eine Steuernummer kann auch abberufen werden, wodurch die Begünstigung der Quotenregelung wegfällt. Spätestens am 30.06. des zweitfolgenden Jahres müssen alle Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht sein.
Fazit
Das bewährte Konzept der Quotenregelung wurde modernisiert und im Gesetz verankert. Für Steuerpflichtige und deren Vertretungen sind zwei Verschärfungen zu beachten: Einerseits müssen die einzureichenden Steuererklärungen nun bis 30.06. des Folgejahres zur Quote angemeldet werden, um von der Fristverlängerung profitieren zu können. Andererseits müssen für Feststellungserklärungen strengere Fristen beachtet werden.
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