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FFP2-Pflicht ausgedehnt, Quarantäneregeln gelockert

Einigung nach zähem Ringen - Neue Regeln gelten ab Donnerstag
Einigung nach zähem Ringen - Neue Regeln gelten ab Donnerstag ©Canva; APA
Die schon seit Freitag angekündigte Ausdehnung der Maskenpflicht und die Verkürzung der Absonderung für Corona-Infizierte ist nun fix.

Nach zähem innerkoalitionärem Ringen legte das Gesundheitsministerium am Mittwochnachmittag die neuen Regeln vor. Demnach wird die Maskenpflicht auf alle Innenräume ausgedehnt. Für Nachtgastronomie und Veranstaltungen ab 100 Personen ohne Sitzplatz ist es alternativ auch möglich, Personen ohne Maske, dafür mit 3G-Nachweis einzulassen.

In Kraft treten die Neuerungen mit Donnerstag. Gesundheitsminister Johannes Rauch (Grüne) hatte die Änderungen im Kern bereits am vergangenen Freitag angekündigt, damals noch von einer generellen Maskenpflicht in Innenräumen gesprochen, die eigentlich bereits mit dem heutigen Mittwoch in Kraft hätte treten sollen. Am Mittwochnachmittag einigte man sich nun auf eine etwas aufgeweichte Variante.

Wo keine Maske getragen werden muss

Zwar ist die FFP2-Maske künftig wieder überall in Innenräumen zu tragen. Allerdings gibt es eine Reihe an Ausnahmen. Keine Maske getragen werden muss:

  • im privaten Wohnbereich
  • am Verabreichungsplatz in der Gastronomie (wo grundsätzlich Maskenpflicht herrscht)
  • bei Proben oder künstlerischen Darbietungen in fixer Zusammensetzung (beruflich wie auch privat)
  • bei Indoor-Zusammenkünften bis zu 100 Personen (z.B. bei kleineren Veranstaltungen)
  • ausgenommen von der Maskenpflicht sind Kinder bis zu 6 Jahren. Für 6- bis 14-Jährige reicht ein Mund-Nasen-Schutz

FFP2-Pflicht in Kino und Theater

Bei Events ab 100 Personen mit zugewiesenen Sitzplätzen (Theater, Oper, Kino etc.) gilt hingegen die FFP2-Pflicht.

Nachtgastro und Partys: 3G statt Maske

Bei Veranstaltungen ab 100 Personen ohne zugewiesenen Sitzplatz (etwa Partys oder Hochzeitsfeiern) kann der Veranstalter alternativ aber auch eine 3G-Kontrolle durchführen, dann gilt keine Maskenpflicht.

Die 3G-Variante (Geimpft, Genesen, Getestet) ist auch in der Nachtgastronomie möglich: Der Betreiber kann selbstständig wählen, ob er FFP2-Pflicht oder 3G-Kontrollen einführt.

Die Masken-Regeln gelten ab Donnerstag bis einschließlich 16. April (Karsamstag).

Quarantäne-Ende nach fünf Tagen möglich

Ebenfalls ab Donnerstag umgesetzt wird die neue Empfehlung des Ministeriums zur behördlichen Absonderung von Corona-Infizierten. Hier kommt es zu der von Rauch angekündigten Verkürzung der Isolationsdauer - aber nicht wie erwartet nur für einzelne Berufe (etwa im Gesundheitssektor), sondern generell.

  • Laut der entsprechenden Empfehlung des Gesundheitsministeriums ist die Absonderung künftig ab dem fünften Tag nach Beginn beendet. Voraussetzung ist mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit. Allerdings gilt für weitere fünf Tage eine "Verkehrsbeschränkung": Betroffene müssen in dieser Zeit bei Kontakt mit anderen Personen eine FFP2-Maske tragen - auch innerhalb des privaten Wohnbereichs (wie schon bisher bei positiv Getesteten). Auch müssen Großveranstaltungen (Sportveranstaltungen, Konzerte etc.) gemieden werden, ebenso "vulnerablen Settings" und die Gastronomie. Auch ist das Betreten von Einrichtungen untersagt, bei denen nicht durchgehend eine Maske getragen werden kann (neben der Gastro etwa Fitnessclubs). Handelt es sich bei den genannten Orten um den Arbeitsort, so kann dieser dennoch aufgesucht werden - Voraussetzung ist dabei das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske.
  • Aus den fünf Tagen der "Verkehrsbeschränkung" ist aber auch ein Freitesten möglich: Dazu ist ein negativer PCR-Test oder ein positiver Test mit einem Ct-Wert größer oder gleich 30 notwendig.
  • Erkrankte mit schwerem Verlauf können sich frühestens zehn Tage nach Beginn der Symptome freitesten (mit einem negativen PCR-Test oder einem positiven Test mit einem Ct-Wert von über 30), wenn sie seit 48 Stunden symptomfrei sind.

Rauch: "Intensive Verhandlungen"

Rauch erklärte in einem schriftlichen Statement gegenüber der APA, als Gesundheitsminister trage er die Verantwortung für das österreichische Gesundheitssystem. "Die Zahl der täglichen Neuinfektionen ist nach wie vor extrem hoch. Die Belastung der Spitäler wird nach den heute neu veröffentlichten Prognosen in den nächsten Tagen weiter steigen. Diese Entwicklung hat sich bereits in der vergangenen Woche abgezeichnet, deshalb war es Zeit zu handeln."

Auch sprach er die langwierige Entscheidungsfindung an: "Die sehr intensiven Verhandlungen innerhalb der Koalition zu diesen Maßnahmen haben deutlich länger gedauert, als wir uns das alle gewünscht hätten." Es seien "sehr unterschiedliche Vorstellungen auf dem Tisch" gelegen - "sowohl bei der Maskenpflicht als auch bei der Absonderung von Infizierten".

Er sei froh, "dass wir hier nun eine verantwortungsvolle, gute Lösung" gefunden haben, die vor allem das Gesundheitssystem deutlich entlaste - kurzfristig durch die Möglichkeit, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen bei personellen Notsituationen und unter strengen Auflagen früher wieder arbeiten zu lassen, wenn sie nach einer Infektion wieder gesund seien. Auch andere Arbeitgeber würden von der Neuregelung profitieren. In den kommenden Wochen werde die Maskenpflicht helfen, die Zahl der Neuinfektionen nach unten zu drücken und damit auch die Spitäler zu entlasten.

Kritik aus Kärnten und Wien

Die verkürzte Absonderung Corona-Erkrankter wird nicht in allen Bundesländern mit Begeisterung aufgenommen. Kärnten werde das "äußerst restriktiv handhaben - nur in absoluten Ausnahmefällen und mit höchsten Sicherheitsvorkehrungen", erklärte Landeshauptmannstellvertreterin Beate Prettner (SPÖ) am Mittwoch gegenüber der APA. Sie sieht die Möglichkeit, dass symptomlose Infizierte in Gesundheitsberufen arbeiten können, "sehr kritisch". "Erleichtert" ist Prettner allerdings, dass die Regierung "wenn auch spät" eingesehen hat, dass die Maskenpflicht zu früh gestrichen wurde.

Wiens Gesundheitsstadtrat Peter Hacker (SPÖ) hat bereits am Wochenende erklärt, dass es "ganz sicher nicht infrage" komme, infizierte Mitarbeiter wieder arbeiten zu lassen. Er verwies auf Haftungsfragen, sollte etwa ein Krankenhausmitarbeiter Patientinnen und Patienten infizieren: "Das beginnt bei der Frage der Haftung des Arbeitgebers, geht weiter zur zivilrechtlichen Haftung und bis zur strafrechtlichen Haftung."

(VOL.AT/APA)

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