„Grundsätzlich steht es natürlich jedem Grundstückseigentümer frei, ob und wie er sein Grundstück gegen einen benachbarten Grund abgrenzt. Natürlich gibt es auch hier Rechtsgrundlagen, die beachtet werden müssen.“ Das betont Immobilienfachmann Christoph Geringer vom Immoteam7, Dornbirn
Allerdings gibt es nicht ein einziges „Nachbarschaftsgesetz“, das solche Fragen regelt, es sind verschiedene Bestimmungen zu beachten. Da gibt es zumal das Baugesetz, das unter § 6 die Mindestabstände von Bauwerken regelt. Zäune, Sichtschutzelemente und Mauern, die auf einer Grundstücksgrenze errichtet werden, dürfen eine maximale Höhe von 180 cm nicht überschreiten. Diese Höhe ist jeweils vom Nachbargrundstück aus zu messen.
Pflanzen statt Mauern
Häufig sollen statt einer Mauer Pflanzen zu viel Einblick ins Privatreich verhindern. Lockere Sträuchergruppen oder formierte Hecken werden natürlich vom Baugesetz nicht erfasst. Sie dürfen beinahe wild in den Himmel und auch über die Grenzen wachsen. Nicht ganz, sagt der Gesetzgeber, und schützt den Nachbarn vor Immissionen, „. . . die das ortsübliche Maß übersteigen.“
Christoph Geringer: „Dieser vage Begriff umfasst allerdings keine Äste, Blätter oder andere Pflanzenteile, die vom Nachbarn auf das eigene Grundstück wuchern. Solche Pflanzenteile müssen entgegen häufig vertretener Volksmeinung nicht vom Eigentümer der Hecke geschnitten werden.“
Sachgerechter Schnitt
Ragen Pflanzenteile über die Grenze, so dürfen diese abgeschnitten werden, wobei dieser Schnitt sachgerecht erfolgen muss. Sollten man diese Sachkenntnis nicht besitzen, müssen zur Not auch Fachleute zum Stutzen von Nachbars Hecke angeheuert werden.
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