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Das Wohnrecht auf Lebenszeit

Ein Verkauf hebt das Wohnungsrecht nicht auf
Ein Verkauf hebt das Wohnungsrecht nicht auf ©Bilderbox
In der Praxis kommt es häufig vor, dass ältere Ehepaare ihre Wohnungen oder Einfamilienhäuser gegen Einräumung des Wohnungsrechts oder Wohnrechtes an ihre Kinder verkaufen oder übergeben.

Mag. Bernd Hagen M.A. vom Realbüro Hagen, Lustenau: „Das Wohnungsrecht bedeutet, dass der Berechtigte das Recht zum Gebrauch der Wohnung erlangt. Dieses Recht geht weit über ein übliches Mietverhältnis hinaus.“

Den Beteiligten ist oft nicht vollkommen klar, mit welchen rechtlichen Konsequenzen die Einräumung des Wohnungsrechts tatsächlich verbunden ist. Bernd Hagen: „In einem konkreten Fall räumte eine Frau ihrem langjährigen Lebensgefährten das Wohnungsrecht für einen Teil ihres Hauses ein. Im Lauf der Jahre hat sich aber ihr Verhältnis zerstritten und die Frau wollte, dass der Mann wieder auszieht. Doch das rechtlich durchzusetzen ist schwierig, denn im Gegensatz zum Mietverhältnis gibt es kein einfaches Kündigungsrecht.“

In den meisten Fällen wird das Wohnungsrecht nicht auf Zeit abgeschlossen, sondern endet erst mit dem Tod. Das soll dem Berechtigten einen umfassenden Schutz geben. Denn gibt es auch Fälle, in denen die Eigentümer versuchen, die Person, die ihnen die Wohnung einst geschenkt hat, aus der Wohnung zu drängen. Das ist aber kaum möglich. Denn selbst wenn der Wohnungsrechtsberechtigte aufgrund von Alter oder Krankheit aus der Wohnung ausziehen muss, könne die Eigentümer die Wohnung nicht einfach anderweitig verwerten. Bernd Hagen: „Selbst wenn eine berechtigte Person für längere Zeit ins Heim muss, erlischt das Wohnungsrecht nicht einfach. Vielmehr erlischt es erst dann, wenn vollkommen ausgeschlossen ist, dass der Berechtigte jemals wieder in seine Wohnung zurückkehren kann. Das lässt sich in der Praxis aber nur sehr schwer beweisen.“ Auch kann eine mit einem Wohnungsrecht belastete Immobilie nicht einfach verkauft werden, das Wohnrecht bleibt aufrecht, auch wenn der Eigentümer wechselt. Jeder Käufer weiß, dass er die erworbene Immobilie nicht ohne Einschränkung nutzen kann.
Keine Vererben oder Vermieten

Das Wohnungsrecht kann allerdings nicht an eine andere Person weitergegeben bzw. vererbt werden, auch ist eine Vermietung der Wohnung durch den Berechtigten nicht möglich.

Mag. Bernd Hagen M.A.: „In vielen Fällen ist die Einräumung des Wohnungsrechtes mit diversen Vorteilen verbunden. Damit alles glatt geht, kann ich nur raten, unbedingt fachkundigen Rat einzuholen und dabei darauf zu achten, dass eine Regelung getroffen wird, mit der auch in Zukunft alle leben können.“

Realbüro Hagen
Maria Theresienstraße 20
6890 Lustenau
Web: www.relbuerohagen.at

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