Das bringt die neue CoV-Maßnahmenverordnung

Eine am Donnerstagnachmittag (14. April) kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sieht Lockerungen im Zusammenhang mit der FFP2-Maskenpflicht vor und bringt Änderungen beim Grünen Pass. Für Geboosterte ("3. Stich") bleibt der Nachweis des Grünen Passes fortan für 365 Tage gültig. Die FFP2-Maskenpflicht wird wieder auf bestimmte "lebensnotwendige" Bereiche reduziert.
Weiterhin besteht jedoch eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Die 3G-Regel wird künftig auf den vulnerablen Bereich – Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie vergleichbare Einrichtungen – beschränkt.
Das ändert sich bei der Maskenpflicht:
Die FFP2-Maskenpflicht wird in geschlossenen Räumen auf "lebensnotwendige" Bereiche reduziert. Eine Maskenpflicht gilt fortan verpflichtend:
- In Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten
- In Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
- In geschlossenen Räumen von Kundenbereichen von Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels
- In geschlossenen Räumen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr
- In geschlossenen Räumen von Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich lebensnotwendige Betriebsstätten befinden
- In geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung
- In geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings
Darüber hinaus gilt eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen.
Das ändert sich beim Grünen Pass:
- Die 3G-Regel gilt nur noch in vulnerablen Bereichen (Kranken- und Kuranstalten, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbare Settings).
- Die Gültigkeit des Nachweises über eine 3. Impfung wird auf 365 Tage verlängert.
Das ändert sich bei Veranstaltungen:
- Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.
- Für Zusammenkünfte gelten Maßnahmen nur mehr bei mehr als 500 Personen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Weitere Maßnahmen (wie Anzeige- oder Bewilligungspflicht, Masken- oder Nachweispflicht) gelten bei Zusammenkünften nicht.
Die Bundesverordnung tritt mit Samstag, 16. April 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 8. Juli 2022.
Epidemiologe zu den neuen Regeln:
(VOL.AT)
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