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Das bringt die neue CoV-Maßnahmenverordnung

Die neue Covid-Maßnahmverordnung gilt ab Samstag.
Die neue Covid-Maßnahmverordnung gilt ab Samstag. ©Symbolfoto: APA; Canva
Die neue Covid-Maßnahmenverordnung bringt hauptsächlich Lockerungen im Zusammenhang mit der FFP2-Maskenpflicht und Änderungen beim Grünen Pass.
Maske fällt im Handel, bleibt aber im Supermarkt und Öffis

Eine am Donnerstagnachmittag (14. April) kundgemachte Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sieht Lockerungen im Zusammenhang mit der FFP2-Maskenpflicht vor und bringt Änderungen beim Grünen Pass. Für Geboosterte ("3. Stich") bleibt der Nachweis des Grünen Passes fortan für 365 Tage gültig. Die FFP2-Maskenpflicht wird wieder auf bestimmte "lebensnotwendige" Bereiche reduziert.

Weiterhin besteht jedoch eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen. Die 3G-Regel wird künftig auf den vulnerablen Bereich – Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie vergleichbare Einrichtungen – beschränkt.

Das ändert sich bei der Maskenpflicht:

Die FFP2-Maskenpflicht wird in geschlossenen Räumen auf "lebensnotwendige" Bereiche reduziert. Eine Maskenpflicht gilt fortan verpflichtend:

  • In Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten
  • In Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
  • In geschlossenen Räumen von Kundenbereichen von Betriebsstätten des lebensnotwendigen Handels
  • In geschlossenen Räumen von Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten bei Parteienverkehr
  • In geschlossenen Räumen von Verbindungsbauwerken baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen), in denen sich lebensnotwendige Betriebsstätten befinden
  • In geschlossenen Räumen von Einrichtungen zur Religionsausübung
  • In geschlossenen Räumen von Kranken- und Kuranstalten, sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und vergleichbaren Settings

Darüber hinaus gilt eine Empfehlung zum Tragen einer Maske in Innenräumen. 

Das ändert sich beim Grünen Pass:

  • Die 3G-Regel gilt nur noch in vulnerablen Bereichen (Kranken- und Kuranstalten, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Alten- und Pflegeheimen und vergleichbare Settings).
  • Die Gültigkeit des Nachweises über eine 3. Impfung wird auf 365 Tage verlängert.

Das ändert sich bei Veranstaltungen:

  • Die Erstellung bzw. Bestellung von COVID-19-Präventionskonzepten und -Beauftragten ist nur noch in vulnerablen Settings (Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden) sowie bei Zusammenkünften mit mehr als 500 Personen notwendig.
  • Für Zusammenkünfte gelten Maßnahmen nur mehr bei mehr als 500 Personen. In diesem Fall besteht die Verpflichtung zur Bestellung eines COVID-19-Beauftragten und zur Ausarbeitung und Umsetzung eines COVID-19-Präventionskonzepts. Weitere Maßnahmen (wie Anzeige- oder Bewilligungspflicht, Masken- oder Nachweispflicht) gelten bei Zusammenkünften nicht. 

Die Bundesverordnung tritt mit Samstag, 16. April 2022, in Kraft und gilt bis einschließlich 8. Juli 2022.

Epidemiologe zu den neuen Regeln:

(VOL.AT)

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