Die Rechtsansicht der Polizei erscheine ihm “unvertretbar”.
Denn Prostituierte würden durch das Ansprechen nicht zum Anbahnen veranlasst, wie es im Paragraf 7 Verwaltungsstrafgesetz unter Strafe gestellt wird, so der Advokat. “Die stehen bereits dort und bahnen bereits an, lassen bereits erkennen, dass sie die Prostitution ausüben wollen. Ansonsten könnten sie nicht angesprochen werden und (zuvor) als Prostituierte erkannt werden”, erklärte Graupner.
“Ein Freier, der eine Prostituierte anspricht, will die Prostituierte zudem ja nicht dazu bewegen (oder es ihr erleichtern), weiter dort zu stehen und anzubahnen”, führte Graupner weiter aus. Er wolle typischerweise genau das Gegenteil: nämlich, dass sie ihre Anbahnung abbreche, sich mit ihm an einen anderen Ort begebe, um dort die Prostitution auszuüben.
“Freier, die nichts anderes tun als Prostituierte ansprechen, die in einer Verbotszone stehen, sind daher ebenso wenig strafbar, wie ein Gast, der in ein Wirtshaus einkehrt, obwohl er weiß, der Wirt keine Betriebsanlagengenehmigung oder eine Hausfrau, die Kohlköpfe kauft, obwohl sie weiß, dass die Gemüsehändlerin keine Gewerbeberechtigung hat. Die Annahme einer Strafbarkeit ist in allen diesen Fällen nicht nur lächerlich sondern auch unvertretbar”, zeigte sich der Anwalt überzeugt. Graupner hält es für möglich, dass Forderungen auf den Staat zukommen.
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