Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) dürfen nach dem Spruch der deutschen Verfassungsrichter auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Deutsche Gerichte und Behörden müssten die Urteile des EGMR stets als wichtigen Punkt in ihre Überlegungen mit einbeziehen und sich mit ihnen auseinander setzen, heißt es in dem am Dienstag veröffentlichten Grundsatzbeschluss des Zweiten Senats des BVG. Behörden und Gerichte dürften von den Vorgaben der Straßburger Richter aber auch abweichen, wenn sie anderer Meinung seien.
Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass das Grundgesetz höherrangig sei als die völkerrechtlich vereinbarte Menschenrechtskonvention.
Das Verfassungsgericht hat sich damit erstmals grundsätzlich zu der Frage geäußert, welchen Rang Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der deutschen Gesetzeshierarchie einnehmen und wie deutsche Gerichte damit umzugehen haben. Im konkreten Fall hoben die Richter eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg über das Umgangrecht eines leiblichen Vaters mit seinem Kind auf, weil es sich nicht mit einem Urteil des EGMR auseinander gesetzt hatte.
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