Eine besondere Schwere der Schuld liegt nach dem Urteil nicht vor, weil das Opfer von Armin Meiwes in die Tötung einwilligte.
Das Gericht folgte damit nur teilweise dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Meiwes habe den Ingenieur Bernd B. getötet, um seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen und eine andere Straftat, die Störung der Totenruhe, zu ermöglichen, hieß es in der Urteilsbegründung.
Es war der zweite Prozess gegen den 44-jährigen Computertechniker Meiwes, der gestanden hatte, den 43-jährigen Berliner Diplom-Ingenieur Bernd B. im März 2001 in seinem Haus in Rotenburg-Wüstefeld getötet und Teile der Leiche gegessen zu haben.
Im ersten Prozess hatte das Landgericht Kassel Meiwes am 30. Jänner 2004 wegen Totschlags zu achteinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil später auf Revision der Staatsanwaltschaft auf und erklärte zur Begründung, mehrere Mordmerkmale seien vom Kasseler Gericht nicht ausreichend geprüft worden.
Die Staatsanwaltschaft hatte lebenslange Haft wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe gefordert und wegen hoher Wiederholungsgefahr die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld beantragt, damit eine Freilassung nach 15 Jahren ausgeschlossen wäre. Die Verteidigung hatte eine Verurteilung wegen Tötung auf Verlangen beantragt, die mit maximal fünf Jahren Haft bestraft wird, sowie die Aufhebung des Haftbefehls gegen Meiwes.
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