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D: Hakenkreuzurteil aufgehoben

Der Verkauf von Emblemen mit durchgestrichenen Hakenkreuzen ist in Deutschland nicht strafbar. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach am Donnerstag einen Versandhändler frei.

Dieser hatte Kleidungsstücke, Anstecker und andere Artikel mit Anti-Nazi-Symbolen vertrieben. Wenn die Symbole „in offenkundiger und eindeutiger Weise“ die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus zum Ausdruck brächten, dann dürfe deren Gebrauch nicht kriminalisiert werden, entschied das Gericht.

Damit korrigierten die Karlsruher Richter ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das den 32-jährigen Angeklagten aus dem baden-württembergischen Winnenden wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 3600 Euro verurteilt hatte. Laut BGH besteht kein Zweifel, dass die verkauften Artikel eindeutig gegen die Nazi-Ideologie gerichtet sind.

Der angeklagte Jürgen Kamm hatte über seinen Online-Shop „Nix Gut“ Anstecker, Kleidungsstücke und anderen Artikel mit durchgestrichenen oder zerstörten Hakenkreuzen verkauft. Zwar hatte auch das Landgericht keinen Zweifel, dass er damit eine Ablehnung der Nazi- deologie zum Ausdruck brachte. Es sprach ihn gleichwohl schuldig, weil solche Symbole – ob durchgestrichen oder nicht – generell aus dem öffentlichen Raum verbannt werden sollten, um einen Gewöhnungseffekt zu vermeiden.

Die deutsche Bundesanwaltschaft hatte vergangene Woche seinen Freispruch beantragt und gefordert, der Vertrieb solcher Symbole dürfe nicht kriminalisiert werden, wenn sie unmissverständlich eine Distanzierung vom Nationalsozialismus zum Ausdruck brächten.

Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen wird in Deutschland mit bis zu drei Jahren Haft oder Geldstrafe geahndet. Gemeint sind damit vor allem Kennzeichen aus dem Arsenal der Nazi-Propaganda – Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen oder Grußformen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, der Wiederbelebung von Nazi-Organisationen möglichst keinen Vorschub zu leisten und gegenüber dem Ausland jeglichen Anschein zu vermeiden, dass sich Nazi-Symbole in Deutschland wieder ausbreiten könnten.

Unter die Vorschrift fällt nicht nur die Verwendung solcher Symbole durch Neonazis, sondern auch ihr Gebrauch in der Werbung etwa für Schallplatten und Bücher. Nicht strafbar ist es dagegen, wenn beispielsweise Hakenkreuze im Zusammenhang mit staatsbürgerlicher Aufklärung über das NS-Regime oder für Kunst, Wissenschaft oder zeitgeschichtliche Berichterstattung verwendet werden.

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