In den letzten Wochen wurden die ersten COVID-19-Strafverfügungen vonseiten der Vorarlberger Bezirksverwaltungsbehörden erlassen.
Dabei sei aufgefallen, dass besonders viele Strafverfügungen aufgrund des Nichteinhaltens des Mindestabstands von einem Meter sowie des Betretens von öffentlichen Orten erlassen worden sind, erklärt der Vorarlberger Landesvolksanwalt Florian Bachmayr-Heyda.
Bachmayr-Heyda ist der Meinung, dass in den meisten Fällen eine einfache Ermahnung vonseiten der einschreitenden Organe der öffentlichen Aufsicht genügt hätte.
Rechtswidrigkeit noch unklar
Zudem liegen dem Verfassungsgerichtshof laut Landesvolksanwaltschaft derzeit eine Vielzahl an COVID-19-Fällen zur Entscheidung vor, wobei unter anderem die Rechtmäßigkeit des Betretungsverbots für öffentliche Orte zu überprüfen ist.
Bis zu den entsprechenden Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes sei somit noch unklar, ob insbesondere das Betreten von öffentlichen Orten überhaupt rechtswidrig war, erklärt Bachmayr-Heyda. In derartigen Fällen hält der Landesvolksanwalt die Erhebung eines Einspruchs gegen COVID-19-Strafverfügungen für sinnvoll.
Muster-Formular für Einsprüche
Aufgrund der vermehrten Anzahl an telefonischen Anfragen wurde auf der Homepage des Landesvolksanwaltes ein >>Muster-Einspruch<< zur Verfügung gestellt und wurde der >>Ablauf eines Verwaltungsstrafverfahrens<< dargestellt.
(red)
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