AA

Computerverwendung bei Parlamentswahl verfassungswidrig

Der Einsatz von rund 1800 Wahlcomputern bei der deutschen Bundestagswahl 2005 war nach einem Erkenntnis der Verfassungsrichter verfassungswidrig, weil die etwa zwei Millionen betroffenen Wähler nicht überprüfen konnten, ob ihre Stimmen richtig erfasst wurden.

Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe verkündeten Urteil.

Die Entscheidung der Höchstrichter führt nicht zur vorzeitigen Auflösung des Bundestags, weil es laut Gericht keine Hinweise auf Fehler oder Manipulationen an den Wahlgeräten gibt. Bei den Wahlen im laufenden Jahr wird damit aller Voraussicht nach wieder mit Wahlzetteln abgestimmt, auf denen die Wähler ihre Parteien und Kandidaten ankreuzen müssen.

Mit dem Urteil gaben die Richter der Verfassungsbeschwerde zweier Wähler recht. Diese hatten Wahlprüfungsbeschwerde beim deutschen Bundestag erhoben und waren nach deren Scheitern vor das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe gezogen. Der verfassungskonforme Einsatz von Wahlcomputern setze voraus, dass der Wähler die wesentlichen Schritte der Wahlhandlung und der Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis nachvollziehen könne, sagte der Vorsitzende Richter des Zweiten Senats, Andreas Voßkuhle bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Dies sei bei den bei der Bundestagswahl 2005 zugelassenen und eingesetzten Geräten nicht der Fall gewesen. Ihre Verwendung sei deshalb verfassungswidrig gewesen.

Bei der Bundestagswahl 2005 konnten zwei Millionen Wahlberechtigte in verschiedenen Wahlbezirken in Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt per Computer ihre Stimmen abgeben. Dabei tippen sie ihre Stimme über ein Tastenfeld in die Geräte ein. Diese berechnen später das Wahlergebnis.

“Der Tenor der Entscheidung könnte dazu verleiten zu meinen, das Gericht sei technikfeindlich und verkenne die Herausforderungen und Möglichkeiten des digitalen Zeitalters”, sagte Voßkuhle. Dies treffe jedoch nicht zu. Der Einsatz von Wahlgeräten sei durchaus möglich. “Auch Internetwahlen hat das Gericht nicht etwa einen endgültigen Riegel vorgeschoben.” Voraussetzung sei jedoch, dass dabei der Grundsatz der öffentlichen Wahl gewahrt werde. Ihm messe das Gericht eine zentrale Bedeutung bei der demokratischen Willensbildung zu.

  • VOL.AT
  • Politik
  • Computerverwendung bei Parlamentswahl verfassungswidrig