Die Direktorin des Heims hatte eine 33-jährige Frau mit Hinweis auf ihre schwarze Hautfarbe nicht angestellt. Es gebe keine objektiven Gründe, die eine Verweigerung der Anstellung wegen der schwarzen Hautfarbe rechtfertigten, heißt es in der Begründung des Gerichts zum im Juni gefällten Entscheid. Vor gut vier Monaten war das Pflegeheim zur Zahlung von 5000 Franken Schmerzensgeld (3.230 Euro) verurteilt worden.
Das sei das erste Mal, dass Artikel 328 des Obligationenrechts über den Schutz der Persönlichkeit des Angestellten zur Anwendung komme, sagte Karl Grünberg von SOS-Rassismus. Für Grünberg zeigte der Prozess aber auch die Lücken des Schweizer Rechts auf. Außer im Strafrecht gebe es keine Bestimmung gegen Rassismus.
Die Geschichte hatte im August 2004 mit einer Bewerbung der Klägerin für eine Stelle als Nachtwächterin im Heim in Morges begonnen. Nach einem telefonischen Kontakt, in dem die Heim-Direktorin lebhaftes Interesse an der Kandidatur gezeigt hatte, trafen sich die beiden Frauen zu einem Anstellungsgespräch. Die Direktorin sagte aber beim Gespräch, dass die Frau nicht angestellt werden könne, weil sie schwarzer Hautfarbe sei. Die Kundschaft des Heims – gutsituierte Pensionäre – erlaube das schlicht nicht. In der Nacht könnten einige Heimbewohner erschrecken, begründete die Direktorin ihren Entscheid.
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