Der Anwalt von Fendrich, Manfred Ainedter, wies die Anschuldigung gegenüber der APA zurück: Das ist eine glatte Lüge. Der Schneider hätte weder bei den Einvernahmen bei Gericht noch bei der Polizei seinen Mandanten beschuldigt. Das hat er ausschließlich im News gemacht, so Aindedter. Fendrich hatte davor stets beteuert, niemals Kokain weitergegeben zu haben. Allerdings habe der Schneider ihn einmal auf ein Naserl eingeladen, so News in Berufung auf das Polizeiprotokoll.
In der aktuellen Ausgabe der Infoillustrierten stellte der Schneider die Lage anders dar: Fendrich brauchte für eine Show ein spezielles Kostüm. Ich machte das zu seiner vollen Zufriedenheit und noch am selben Tag legte er mir aus Dank eine Straße in meinem Büro. In weiterer Folge wäre der Sänger immer wieder in seinen Salon gekommen und hätte mit ihm Kokain konsumiert. Zitat: Wenn ich ihm eine Straße gelegt habe, hat er mir dafür zehn Linien gelegt. Für Ainedter eine Retourkutsche. Laut Untersuchungsrichter hätte, so Ainedter, kein einziger Verdächtiger in der Causa Fendrich bei Einvernahmen durch Gericht oder Polizei angegeben, dass Fendrich Drogen weiter gegeben hat.
Sollte sich die Aussage jenes Wiener Schneiders allerdings erhärten bzw. bestätigen, droht dem Austropop-Veteranen Ungemach. Die Aussicht, wonach die Staatsanwalt die Anzeige gegen Fendrich für eine Probezeit von zwei Jahren formlos zurücklegen müsste, wäre diesfalls nämlich hinfällig. Bisher hatte Fendrichs Anwalt Manfred Ainedter gehofft, für den Sänger die so genannte Eigenbedarfs-Bestimmung geltend machen zu können: Nach Par. 35 Suchtmittelgesetz (SMG) würde Fendrich von einer strafrechtlichen Verfolgung jedenfalls dann verschont bleiben, wenn er stets geringe Suchtgift-Mengen jeweils nur zum eigenen Gebrauch erworben oder besessen hat. Dagegen wird die Weitergabe von Drogen jeglicher Art nach Par. 27 SMG grundsätzlich geahndet. Da nicht davon auszugehen ist, dass Fendrich anderen gewerbsmäßig Kokain überlassen oder gar als Mitglied einer kriminellen Verereinigung gehandelt hat, würde im Fall einer Anklageerhebung der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen ausmachen. Selbst bei der Weitergabe von Drogen sieht das SMG für bestimmte Täter aber noch eine Art Schlupfloch vor: Ist der Betreffende an Suchtmittel gewöhnt, kann die Staatsanwaltschaft gemäß Par. 35 Absatz 2 die Anzeige zurücklegen, falls die Schuld nicht schwer ist und die Zurücklegung nicht weniger als eine Verurteilung geeignet erscheint, den Angezeigten von solchen strafbaren Handlungen abzuhalten.
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