Von der mitangeklagten geheimen nachrichtendienstlichen Tätigkeit zum Nachteil der Republik Österreich wurde der Polizist freigesprochen. Dessen ungeachtet wäre er seine Amtsstellung los, sollte das Urteil, gegen das der Staatsanwalt Strafberufung anmeldete, während der Verteidiger Bedenkzeit erbat, in Rechtskraft erwachsen: Bei über einjährigen Freiheitsstrafen ist der Amtsverlust automatische Rechtsfolge einer strafgerichtlichen Verurteilung.
Für einen zweiten Polizisten, der auf Bitte des Hauptangeklagten ebenfalls verbotenerweise im Polizeicomputer recherchiert und Daten weiter gegeben haben soll, setzte es acht Monate bedingt. (apa)
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