Denn die gesetzlich vorgesehenen Fristen zwischen Einbringung des Antrages und Durchführung des Volksbegehrens betragen drei Wochen plus mindestens zwei Monate.
Innenministerin Maria Fekter (V) hat nach Einreichung eines Volksbegehrens-Antrages (dem die 8.032 Unterschriften beigefügt sein müssen) drei Wochen Zeit, über den Antrag zu entscheiden. Wird ein Antrag angenommen, wird der Eintragungszeitraum in der “Wiener Zeitung” verlautbart. Zwischen Verlautbarung und dem ersten Tag der Eintragungswoche müssen mindestens acht Wochen liegen; der letzte Eintragungstag darf nicht länger als sechs Monate nach der Verlautbarung liegen.
Zunächst kann das BZÖ also nur das Einleitungsverfahren für den Wahlkampf nützen – konkret das Werben um die nötigen Unterschriften. Deren Anzahl richtet sich nach der letzten Volkszählung und beträgt aktuell 8.032. Kommt es zu einem Volksbegehren, werden die erreichten Unterstützungserklärungen auf die für die parlamentarische Behandlung erforderlichen 100.000 Unterschriften angerechnet.
Ein Volksbegehren kann übrigens nur eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen. Es kann in Form eines Gesetzesantrages oder als Anregung formuliert werden – nicht aber als Aufforderung an die Verwaltung.
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