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Burnout: Versicherung bezahlt 108.000 Euro

Nach einer gütlichen Einigung bleibt nun ungeklärt, ob der Kunde wusste, dass die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit nach einem Jahr endet.
Nach einer gütlichen Einigung bleibt nun ungeklärt, ob der Kunde wusste, dass die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit nach einem Jahr endet. ©APA, VOL.AT
Der Vorarlberger hat in Liechtenstein als Angestellter gearbeitet und ist wegen seines schweren Burnouts arbeitsunfähig geworden. Er ist bereits nach Spaziergängen erschöpft, bestätigte ein Psychiater.

Von: Seff Dünser (NEUE)

Die private Versicherung, bei welcher er gegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert ist, hat den Oberländer aber nur ein Jahr lang entschädigt, mit 18.000 Euro. Deswegen hat der von Hans-Jörg Vogl anwaltlich vertretene Versicherungsnehmer die Versicherung geklagt, mit Erfolg.

Im Zivilprozess am Landesgericht Feldkirch haben die Streitparteien nun im zweiten Rechtsgang einen bedingten Vergleich geschlossen. Demnach überweist die Versicherung ihrem Kunden 90.000 Euro. Damit wird der Versicherungsnehmer, der ja schon 18.000 Euro erhalten hat, insgesamt 108.000 Euro ausbezahlt bekommen. Die gütliche Einigung kann innerhalb von vier Wochen noch für ungültig erklärt werden.

Der gerichtliche Vergleich in dem Zivilprozess kam zustande, obwohl die Versicherungsdauer mit einem Jahr und damit mit einer Versicherungsleistung von 18.000 Euro begrenzt war. Jedoch blieb vor Gericht ungeklärt, ob der Kunde vom Berater seiner Vorarlberger Hausbank, der die Versicherung vermittelt hat, darüber aufgeklärt worden ist. Der Bankangestellte sagte als Zeuge, im Allgemeinen informiere er Kunden über die Versicherungslaufzeit.

Zusatzversicherung

Der 1967 geborene Kläger hatte vor einigen Jahren das Angebot angenommen, neben seiner Lebensversicherung auch noch eine Zusatzversicherung gegen Arbeitslosigkeit und Arbeitsunfähigkeit abzuschließen. Dafür hat er monatlich eine Prämie von 60,90 Euro bezahlt.

Die Versicherung berief sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen, in denen ihre Leistungen mit einem Jahr begrenzt werden. Der Versicherungskunde sagte aber, er sei nie über die zeitliche Zahlungsbegrenzung aufgeklärt worden. Nur im Beiblatt mit den vielen kleingedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sei erwähnt worden, dass die Versicherungsleistungen nach einem Jahr enden.

Urteil aufgehoben

Der Feldkircher Zivilrichter wies zunächst die Klage ab. Das Innsbrucker Oberlandesgericht hob aber sein Urteil auf und ordnete eine Ergänzung des Verfahrens am Landesgericht an.

„Möchten Sie ruhig schlafen?“ Mit diesem Slogan hat die Bank für die Versicherung geworben. Sein Mandant habe auch deshalb nicht mehr ruhig schlafen können, weil die Versicherung nicht mehr gezahlt habe, merkte Klagsvertreter Vogl an.

(NEUE)

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