Es habe “keinerlei Druck von innen oder außen” dazu gegeben, sondern die Redaktion habe sich angesichts des höchstgerichtlichen Urteils zur “Nestroy”-Gala-Übertragung 2002 dazu entschieden.
Medienrechtliche Vorgaben eingehalten
Demnach sei der ORF – der dem Objektivitätsgebot unterliegt – verpflichtet, sich von unsachlichen Äußerungen Dritter in seinen Sendungen zu distanzieren – entweder mit einer unmittelbaren Entgegnung der Moderation oder durch ein Insert am Ende der Sendung. Mit Stadlers Anmerkung habe der ORF also “nichts anderes getan als medienrechtliche Vorgaben einzuhalten”, betonte Traxl in einer Stellungnahme gegenüber der APA: “Den Beitrag zu spielen, sich aber in Folge von darin getätigten unsachlichen Kommentaren zu distanzieren, war eine professionelle und rechtskonforme, redaktionsinterne Entscheidung, die auf keinerlei Druck von innen oder außen entstanden ist.”
Jüngste Distanzierungen des ORF
In jüngsten KommAustria- und Medien-Verfahren sei die Distanzierung des ORF von Aussagen Paulus Mankers über die Regierung in der Sendung “Bei Stöckl” maßgeblich für ein rechtlich korrektes Verhalten gewesen, merkte Traxl an. Bei der “Nestroy”-Gala 2002 hatten sich Andre Heller und die ORF-Moderatorin Andrea Eckert kritisch über die damalige schwarz-blaue Koalition geäußert. Der Bundeskommunikationssenat sah in diesen “einseitigen politischen Äußerungen in Wahlkampfzeiten” einen Verstoß gegen die Objektivitätsgrundsätze; diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof teilweise wieder auf – und äußerte sich in seinem Erkenntnis umfassend über das Objektivitätsgebot.
(APA)
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