Dieses Urteil verkündete heute, Freitag, VfGH-Präsident Gerhart Holzinger. Der VfGH begründet diese Entscheidung damit, dass es dem Rechtsstaat widerspreche, bei Vorliegen von “massiven Interessen des Einzelnen” kein Antragsrecht zu haben.
Der VfGH gibt dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist von neun Monaten. Sollte es bis dahin keine gesetzlichen Anpassungen geben, dann tritt das Recht auf Antragstellung automatisch in Kraft. Bis dahin gelten die derzeitigen Bestimmungen. Keine Auswirkungen hat diese Entscheidung auf den Fall Zogaj, wie Holzinger auf Nachfrage erklärte.
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