Die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) und die Grünen halten zwar wenig vom Gesichtsschleier, aber auch nichts von einem Verbot. Weitgehend Einigkeit herrscht, dass die Burka in Österreich eigentlich ohnehin kein Problem darstellt.
Darauf wies auch Frauenministerin Gabriele Heinisch-Hosek (S) – die die Diskussion mit Aussagen gegenüber Zeitungen losgetreten hat – am Mittwoch in der “ZiB” nachdrücklich hin. Sie habe nur angeregt, für den Fall, dass die Burka in Österreich zum Problem würde, über ein Verbot nachzudenken, erläuterte sie.
Die Kirchenmänner sehen ein Problem im Symbolgehalt: Der Grazer Diözesanbischof Kapellari hält die Ganzkörperverschleierung für eine “Gefährdung des sozialen Friedens” halte, “weil sie als Symbol der Kommunikationsverweigerung empfunden werden könnte”. Sein evangelischer Amtskollege Bünker wollte sich im “Standard”-Interview (Donnerstag-Ausgabe) zwar nicht unumwunden für ein Verbot aussprechen, meinte aber: “Wenn die Burka ein Symbol für Unterdrückung ist, dann bin ich durchaus für ein entsprechendes Verbot in Österreich.”
“Die Burka ist in Österreich kein Thema'”, stellte die Islamische Glaubensgemeinschaft (IGGiÖ) in einer Aussendung fest. Sie hat “keine Sympathie für den Gesichtsschleier” und ist, wie es hieß, mit der Mehrheit der muslimischen Gelehrten der Meinung, dass die Burka keine theologische Notwendigkeit darstellt. Die IGGiÖ hält aber auch das Selbstbestimmungsrecht hoch – und will Frauen also in keiner Weise bevormunden.
Auch die Grüne Integrationssprecherin Alev Korun konstatierte, dass das Burka-Problem in Österreich nicht existiere. Aber sie hielt fest, dass für die Grünen die Vollgesichtsverschleierung zwar “nicht wünschenswert” ist, ein Verbot aus ihrer Sicht aber der falsche Weg wäre.
Die Initiative liberale Muslime tritt hingegen vehement für ein Burka-Verbot ein, weil die Verschleierung “gegen die Freiheit der Frauen gerichtet” sei. Ebenso klar für ein Verbot ist FPÖ-Frauensprecherin Carmen Gartelgruber. Sie forderte auch ein “Verbot von Kopfbedeckungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes, soweit deren Dienstpflichten in geschlossenen Räumen ausgeübt werden”.
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