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Bildungsreform: Auch BHS dürfen neue Oberstufe verschieben

Auch die berufsbildenden höheren Schulen (BHS) dürfen den für 2017/18 geplanten flächendeckenden Start der neuen Oberstufe (NOST) um bis zu zwei Jahre verschieben. Das ist im ersten Schulrechtspaket zur Bildungsreform vorgesehen, das am Mittwoch den Ministerrat passierte. Nach bisherigen Plänen hätten nur AHS-Oberstufen und berufsbildende mittlere Schulen (BMS) diese Möglichkeit erhalten sollen.


Ansonsten sind gegenüber dem Begutachtungsentwurf zum Schulrechtspaket nur wenige Änderungen enthalten. Bis zur dritten Klasse Volksschule sind Schüler “jedenfalls berechtigt, in die nächsthöhere Schulstufe” aufzusteigen. Über die Form der Leistungsbeurteilung in diesen ersten drei Klassen sollen demnach künftig Lehrer und Eltern im Schulforum entscheiden – dabei können auch je nach Klasse unterschiedliche Regelungen festlegt werden.

Aufgrund der unterschiedlichen möglichen Bewertungssysteme (Ziffernnoten bzw. “Leistungsinformation”) wird die Frage des Sitzenbleibens einheitlich geregelt: Demnach gibt es kein klassisches Sitzenbleiben mehr in den ersten drei Volksschulklassen. Dafür wird die derzeit in den ersten beiden Klassen bestehende Möglichkeit eines “unterjährigen” Wechsels der Schulstufe auf die 3. Klasse ausgeweitet. Kinder mit Leistungsschwächen oder Leistungsabfall sollen demnach während des Schuljahrs in die nächstniedrige Schulstufe wechseln können. Umgekehrt ist auch ein Wechsel in die nächsthöhere Stufe möglich.

Neuerungen soll es auch bei der Sprachförderung geben: Wer wegen mangelnder Deutschkenntnisse als außerordentlicher Schüler an Pflichtschulen bzw. mittleren und höheren Schulen aufgenommen wird, kann künftig für höchstens zwei Jahre neben Sprachförderkursen auch in “Sprachstartgruppen” gefördert werden. Über die Einrichtung dieser Gruppen bzw. Kurse entscheidet die jeweilige Behörde.

In “Sprachstartgruppen” soll vor dem Eintritt in den Regelunterricht im Ausmaß von elf Wochenstunden anstelle der Pflichtgegenstände Deutsch unterrichtet werden. Das soll in geblockter Form sowie schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend möglich sein. Stattdessen oder darauf aufbauend gibt es weiterhin “Sprachförderkurse”, die ebenfalls im Ausmaß von elf Wochenstunden integrativ im Unterricht von Pflichtgegenständen angeboten werden. Beide Fördermaßnahmen können nach Erreichen der nötigen Sprachkompetenz auch vorzeitig beendet werden. Ebenfalls ermöglicht werden durch den Entwurf “Sprachstartgruppen” oder “Sprachförderkurse” für Kinder, die nicht mehr in die Schulpflicht fallen.

Die Fächer Technisches Werken und Textiles Werken werden außerdem nach der Neuen Mittelschule auch in der AHS-Unterstufe zusammengelegt. Ab 2021 soll es statt eines alternativen Pflichtgegenstands (bei gleichbleibender Stundenanzahl) einen einzigen Pflichtgegenstand “Technisches und textiles Werken” geben, in dem beide Lerninhalte vermittelt werden.

Änderungen gibt es außerdem bei der Schuleinschreibung: Für einen besseren Übergang in die Volksschule müssen die Eltern bei der Schuleinschreibung ihres Kindes Unterlagen vorlegen, die während der Kindergartenzeit zur Dokumentation des Entwicklungsstandes, insbesondere des Sprachstandes, erstellt wurden.

Weiters sollen mit der Novelle die Schulsprengel etwas flexibilisiert werden, um die Wahlfreiheit der Eltern bei der Suche nach einer Schule für ihre Kinder zu erhöhen. Zudem wird das neue Berufsbild eines “Erziehers für die Lernhilfe” geschaffen. Personen mit Matura und einer Zusatzausbildung (60 ECTS-Punkte) sollen an ganztägigen Schulformen diese Lernhilfe erteilen.

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