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BH-Strafe: Dachdecker verweigerte Befragung

Ein Dackdecker bekam eine BH-Stafe, weil er die Befragung verweigerte.
Ein Dackdecker bekam eine BH-Stafe, weil er die Befragung verweigerte. ©DPA
Mitarbeiter des Arbeitsinspektorats führten auf der Baustelle eine Kontrolle durch. Sie wollten überprüfen, ob beim Spenglerbetrieb der Arbeitnehmerschutz gewährleistet ist. Die Kontrolleure trafen den Einzelunternehmer vor, als er auf dem Hausdach stand, in einer Höhe von fünf bis sechs Metern und ohne Absturzsicherung.

Die Arbeitsinspektoren forderten den Spengler mehrmals vergeblich dazu auf, für eine Einvernahme vom Dach herunterzusteigen. Aber der Dachdecker folgte der Aufforderung nicht und blieb auf dem Hausdach stehen.

Die Organe des Arbeitsinspektorats verließen daraufhin die Baustelle und zeigten den Vorarl­berger Spenglermeister bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) an. Im Verwaltungsstrafverfahren wurde über den Dachdecker eine BH-Strafe von 500 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden festgesetzt.

Der Unternehmer wurde nach dem Arbeitsinspektionsgesetz bestraft, weil er nach Ansicht des zuständigen BH-Sachbearbeiters die Amtshandlung der Arbeitsinspektoren vereitelt hatte. Weil er trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vom Dach heruntergestiegen sei, habe vor Ort keine Vernehmung durchgeführt werden können.

Mit Erfolg bekämpfte der Spengler die BH-Strafe mit einer Beschwerde beim Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz. Sein Bludenzer Anwalt Anton Tschann hatte dabei damit argumentiert, dass die Amtshandlung nicht dem Arbeitnehmerschutz gedient habe.

Richter Dietmar Ellensohn gab der Beschwerde Folge, hob das BH-Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren ein. Er erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien wegen der klaren Rechtslage für unzulässig. Als mögliches Rechtsmittel für die BH verblieb damit eine außerordentliche Revision.

Keine Arbeitnehmer

Der Bregenzer Verwaltungsrichter begründete seine Entscheidung so: Der Beschuldigte habe zum Zeitpunkt der Tat über gar keine Arbeitnehmer verfügt. Die Dachdeckerarbeiten an dem Haus seien somit nicht von einem Arbeitnehmer des Beschuldigten durchgeführt worden. Deshalb habe es für die Inspektoren, die für den Schutz von Arbeitnehmern zuständig seien, keinen Grund für eine Amtshandlung gegeben. Sie hätten schon vor ihrer Anzeige gewusst, dass der Beschuldigte ein halbes Jahr vor der Kontrolle zuletzt eine Arbeitnehmerin beschäftigt habe.

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