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Berufung: Nun zwölf statt drei Haftmonate

Der Schuldspruch erfolgte wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften.
Der Schuldspruch erfolgte wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. ©APA
Erneut in der Öffentlichkeit Drogen verkauft: Berufungsrichter erhöhten Strafe um neun Monate.

(Neue/Seff Dünser)

Innerhalb eines Jahres ist der Kleindealer verdeckten Ermittlern der Polizei gleich zwei Mal mit dem Verkauf geringer Mengen von Marihuana beim Dornbirner Bahnhof ins Netz gegangen. Beim zweiten Mal hat der 51-jährige Afghane im Juni einem zivil gekleideten Polizisten vier Gramm Marihuana um 50 Euro verkauft.

Dafür wurde der geständige und einschlägig vorbestrafte Angeklagte in erster Instanz am Landesgericht Feldkirch zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Der offene Strafrest von sechs Haftmonaten aus der vorjährigen Drogenstrafe wurde, so der Beschluss des Erstrichters, nicht vollzogen.

Das Urteil und der Beschluss wurden von der Feldkircher Staatsanwältin Karin Dragosits mit Erfolg bekämpft. Denn im Berufungsverfahren am Oberlandesgericht (OLG) Innsbruck wurde gestern die Gesamtstrafe gleich um neun Monate erhöht. Die Freiheitsstrafe wurde auf sechs Monate angehoben. Zudem wurde der ursprünglich bedingt gewährte Strafrest von sechs Haftmonaten widerrufen. Daraus ergibt sich eine Gesamtstrafe von zwölf Monaten Gefängnis.

Der Schuldspruch erfolgte wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften. Schon für den Verkauf geringer Drogenmengen im öffentlichen Raum sieht das Suchtmittelgesetz bis zu zwei Jahre Gefängnis vor. Schuldig gesprochen wurde der Angeklagte auch deswegen, weil er Marihuana konsumiert und 2,4 Gramm Marihuana für den Weiterverkauf vorrätig gehalten hat.

Wegen der sehr geringen Weitergabemenge sei eine dreimonatige Haftstrafe ausreichend, sagte der Feldkircher Richter. Seiner Ansicht nach wäre die Gesamtstrafe zu hoch gewesen, wenn auch noch die bedingten sechs Haftmonate aus der einschlägigen Vorstrafe vollzogen worden wären.

Die Innsbrucker OLG-Richter hingegen waren gegenteiliger Ansicht und hielten in der Berufungsverhandlung am Dienstag die erstinstanzliche Sanktion für den Rückfalltäter für viel zu milde

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