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Berufung: Höhere Strafe für Alkounfall

Der 20-Jährige bekam eine höhe Strafe, nachdem Berufung eingelegt wurde.
Der 20-Jährige bekam eine höhe Strafe, nachdem Berufung eingelegt wurde. ©APA/Symbolbild
Deutlich erhöht wurde gestern in der Berufungsverhandlung am Landesgericht Feldkirch die Geldstrafe für einen Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss, bei dem ein Mitfahrer verletzt wurde.

Von Seff Dünser / NEUE

Wegen grob fahrlässiger Körperverletzung eines Mitfahreres und Gefährdung der körperlichen Sicherheit von zwei Mitfah­rern wurde der unbescholtene 20-Jährige rechtskräftig zu einer unbedingten Geldstrafe von 2600 Euro (130 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt.

Am Bezirksgericht Bezau war der angeklagte Bregenzerwälder noch mit einer teilbedingten Geldstrafe von 2000 Euro (100 Tagessätze zu 20 Euro) davongekommen. Davon hatte der unbedingte, zu bezahlende Teil 1000 Euro betragen. Mit Erfolg beantragte Staatsanwalt Manfred Bolter am Mittwoch im Berufungsprozess eine Erhöhung der erstinstanzlichen Geldstrafe.

Abschreckung anderer Autofahrer

Die Anhebung der Strafe begründete Berufungsrichterin Angelika Prechtl-Marte mit der Notwendigkeit der Abschreckung anderer Autofahrer. Es liege ein Ausnahmefall vor, in dem in ein Strafurteil gegen einen jungen Erwachsenen auch generalpräventive Überlegungen einfließen dürften, sagte die Vorsitzende.

Der mit 1,44 Promille alkoholisierte Angeklagte war am 11. August 2017 in Reuthe bei regennasser Fahrbahn in einer langgezogenen Linkskurve mit dem Pickup eines Kollegen von der Straße abgekommen. Das Fahrzeug hat sich dann mehrmals überschlagen. Ein Mitfahrer zog sich eine tiefe Schnittwunde am rechten Ellbogen zu. Die beiden anderen Mitfahrer blieben unverletzt.

Alle Beteiligten an dem Unfall hätten Glück gehabt, dass nicht mehr passiert sei, merkte die Richterin an. Sich alkoholisiert ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, sei kein Kavaliersdelikt, „sondern in Wahrheit ein Verbrechen“, sagte die Vorsitzende des aus drei Richtern bestehenden Berufungssenats.

Von der Bezirkshauptmannschaft dürfe er wegen des Doppelbestrafungsverbots nach der strafrechtlichen Geldstrafe nun nicht mehr für das Fahren unter Alkoholeinfluss mit einer BH-Geldstrafe belegt werden, sagte die Richterin zum Angeklagten.

Restalkohol vom Vorabend

Der 20-jährige Handwerker gab an, er habe unmittelbar vor der Autofahrt nur ein großes Bier getrunken. Aber er habe offenbar noch vom Vorabend her Rest­alkohol im Körper gehabt. Er habe ursprünglich nicht fahren wollen, sich dann aber ans Steuer des Fahrzeugs eines Kollegen gesetzt. Sie hätten vom Bregenzerwald auf eine Alpe in Dornbirn fahren wollen.

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