Ein solcher Rückzahlungsanspruch könne ausnahmsweise dann gegeben sein, wenn ein gravierender Vorfall den Erholungseffekt des Urlaubs zunichtegemacht habe, hieß es. Dies müsse im jeweiligen Einzelfall entschieden werden.
Dem Urteil liegt die Klage eines Mannes zugrunde, der 2005 nach seinem Urlaub in der Türkei auf dem Rückflug von Antalya zum Flughafen Köln/Bonn mit seiner Frau den Beinahe-Absturz seines Flugzeuges erlebt hatte. Er verlangte für sich und seine Frau vom Reiseveranstalter den gesamten Reisepreis in Höhe von 1.100 Euro zurück. Er und seine Frau hätten Todesangst ausgestanden, argumentierte er. Damit sei der gesamte Erholungseffekt des Urlaubs zunichtegemacht worden. Das Landgericht Duisburg sprach ihnen jedoch nur 280 Euro zu. Die Richter des 10. BGH-Senats wiesen den Fall nun an das Landgericht zurück. Dieses müsse noch genau klären, was bei dem Beinahe-Absturz wirklich geschehen sei.
Bei weniger schweren Vorfällen komme nur die Rückzahlung eines Teils des Gelds infrage, urteilten die Richter. Der gesamte Reisepreis werde nur ausnahmsweise und unter besondern Umständen erstattet, betonte der Vorsitzende Richter Klaus-Jürgen Melullis.
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