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Befristeter Dienstvertrag: Lehrerin klagt Republik

Eine Vorarlberger Lehrerin hat die Republik verklagt.
Eine Vorarlberger Lehrerin hat die Republik verklagt. ©APA
Vertragsbedienstete fordert in anhängigem Arbeitsprozess unbefristetes Dienstverhältnis.

Ihre beiden Laienrichter hätten verschlafen, entschuldigte sich Arbeitsrichterin Feyza Karagüzel. Die Parteienvertreter waren damit einverstanden, dass die für 8 Uhr morgens anberaumte Verhandlung im Landesgericht Feldkirch trotzdem stattfindet. Aus Wien ist als Beklagtenvertreterin Elisabeth Duffek-Stanka angereist. Die Juristin der Finanzprokuratur vertritt die beklagte Republik Österreich.

Eine Vorarlberger Lehrerin hat die Republik verklagt. Sie beantragt in dem anhängigen Arbeitsprozess die gerichtliche Feststellung, dass ihr ein unbefristetes Dienstverhältnis zusteht. Beklagtenvertreterin Duffek-Stanka vertritt jedoch den Standpunkt, dass nur ein befristetes Dienstverhältnis vorliegt. Die Streitparteien legen das Vertragsbedienstetengesetz unterschiedlich aus.

Die Klägerin hat zwar ein Pädagogikstudium abgeschlossen, an der Universität aber kein Lehramtsstudium betrieben. Sie unterrichtet an einer Vorarlberger Schule eine Fremdsprache. Dafür verfügt die Vertragsbedienstete über einen Sondervertrag. Der Sondervertrag sehe jedoch vor, dass erst nach zehn Jahren aus dem befristeten Dienstverhältnis ein unbefristetes werde, argumentiert die Anwältin der beklagten Republik.

Arbeitsrichterin Karagüzel meinte in der ersten Verhandlung, man könnte sich die rechtliche Auseinandersetzung um den Sondervertrag ersparen, wenn man pragmatisch so denke: Wir wollen diese Lehrerin weiterhin beschäftigen, denn wir brauchen für unsere Kinder gute Facharbeiterinnen an unseren Schulen.

Für einen Vergleich unterbreitete Klagsvertreter Alexander Wittwer vor Gericht diesen Vorschlag: Die Klägerin erhält einen unbefristeten Dienstvertrag, die Streitparteien tragen ihre eigenen Verfahrenskosten. Republik-Anwältin Duffek-Stanka wird nun nachfragen, ob das Bildungsministerium mit einer derartigen Beendigung des Rechtsstreits einverstanden ist.

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