Bauinnung führt Schlichtungsstelle ein

Im Rahmen ihrer Berufsausübung können Bauunternehmen schon mal mit unvorhergesehenen Problemen konfrontiert sein, die Folgekosten nach sich ziehen. Uneinigkeit über die Schuldfrage führt oft zu langwierigen Rechtsstreitigkeiten, komplizierten Gerichtsprozessen und am Ende oft zu hohen Kosten für alle Beteiligten. Um die Zahl dieser Fälle zu reduzieren, bietet die Bauinnung Vorarlberg ihren Mitgliedern nun an, Streitigkeiten mit Hilfe einer Schlichtungsstelle zu regeln. „Die Streitparteien haben damit die Möglichkeit, in absehbarer Zeit und zu vernünftigen Kosten eine außergerichtliche Einigung zu erzielen – oder zumindest eine neutrale fundierte Beurteilung des Falles zu bekommen“, erklärt Innungsmeister Franz Drexel.
Geringere Kosten
Voraussetzung, die Schlichtungsstelle einzuschalten, ist, dass zumindest ein Konfliktbeteiligter Mitglied der Bauinnung ist. Zudem müssen beide Streitparteien die Schlichtungsstelle als Instanz akzeptieren. Dies wird durch einen schriftlichen Antrag, der von beiden Seiten zu unterfertigen und durch eine Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen ist, zum Ausdruck gebracht. „Die Gebühren des Schlichtungsverfahrens sind im Vergleich zu einer Antragstellung bei Gericht deutlich geringer, so ist zunächst ein Kostendepot von lediglich 900 Euro pro Konfliktpartei zu erlegen“, betont Thomas Peter.
Erfahrener Richter als Vorsitzender
Die unabhängige Schlichtungsstelle, für die die Bauinnung ausschließlich administrative Aufgaben übernimmt, besteht aus einem erfahrenen Richter als Vorsitzenden sowie einem Bausachverständigen als Beisitzer. Der Vorsitzende beraumt spätestens sechs Wochen nach Antragseinreichung einen Termin für das erste Schlichtungsgespräch an. Sollte es beim Erstgespräch zu keiner Einigung kommen, kann in Einvernehmen mit den Parteien binnen sechs Wochen eine weitere Verhandlung stattfinden. In dieser Phase können weitere Fachmeinungen eingeholt werden, deren Erkenntnisse in den finalen Schlichtungsvorschlag einfließen. Sind beide Seiten dann mit der Lösung einverstanden, wird die Einigung rechtlich verbindlich festgehalten. Können die Parteien die Streitigkeit nicht klären, steht ihnen der Gerichtsweg nach wie vor offen.
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