Die Tat hat sich laut Strafantrag am 24. März 2010 sowie zu “weiteren, nicht näher konkretisierten Zeiten” ereignet. Der Angeklagte ist nicht der Vater des kleinen Buben. Er soll mit dessen Eltern befreundet gewesen sein und hat ihn im vorgeworfenen Tatzeitraum beaufsichtigt. Die Anklage wirft dem 38-Jährigen ein “massives, heftiges, gewaltsames Hin- und Herschütteln des Kindes” vor. Die Folgen seien ein schweres Schütteltrauma mit subduralen Hämatomen, Blutungen an der Netzhaut des Auges sowie ausgeprägte, retinale Blutungen und schwere Hirnschäden gewesen.
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