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Autobesitzerin musste keine Gebühren zahlen

Das Kürzel „i.A.“ für „im Auftrag“ fehlte auf dem Schriftstück.
Das Kürzel „i.A.“ für „im Auftrag“ fehlte auf dem Schriftstück. ©Symbolbild/Bilderbox
Versicherungsbetreuer unterschrieb Vertrag mit Abschleppfirma über Standgebühren ohne Hinweis auf Vertretungsvollmacht.

(Neue/Seff Dünser)

Die klagende Autofahrerorganisation hat das Unfallauto der beklagten Frau aus dem Bezirk Dornbirn abgeschleppt und mehrere Wochen lang in ihrer Unfallhalle abgestellt. Dennoch muss die von Daniel Wolff von der Dornbirner Anwaltskanzlei Clemens Pichler vertretene Autobesitzerin keine Standgebühren für das Abstellen des Unfallfahrzeugs bezahlen. Das wurde in einem Zivilprozess am Bezirksgericht Dornbirn rechtskräftig entschieden.

Denn es gab nach Ansicht von Richter Werner Feurstein keinen Vertrag zwischen dem Autofahrerklub und der Zulassungsbesitzerin des Autos über anfallende Standkosten. Während die Pkw-Lenkerin nach dem Verkehrsunfall verletzt im Krankenhaus lag, hat ihr Versicherungsbetreuer den Standkostenvertrag über die täglich anfallende Gebühr von 17,50 Euro unterschrieben. Der Versicherer hat das Papier mit seinem Namen unterschrieben, ohne Hinweis darauf, dass er im Auftrag der Autofahrerin mit einer Vollmacht stellvertretend für sie tätig wurde. So fehlte das Kürzel „i.A.“ für „im Auftrag“ auf dem Schriftstück.

Nachdem ihre Klage gegen die Zulassungsbesitzerin abgewiesen wurde, könnte es sein, dass die Autofahrerorganisation nun die noch offenen Standgebühren von 572 Euro vom Versicherungsbetreuer fordert.

Standkostenvertrag. Der Ver­sicherer hatte der im Krankenhaus liegenden Versicherungsnehmerin mündlich zugesagt, dass er nach dem Unfall alles
für sie regeln werde. So räumte er zwei Tage nach dem Unfall den beschädigten Pkw aus, nahm die Kennzeichentafeln ab und unterschrieb den Standkostenvertrag.

Die Zulassungsbesitzerin unterschrieb am 4. Mai 2017 nur den Vertrag über die Verschrottung ihres Autos, bei dem durch den Unfall vom 13. März 2017 ein Totalschaden entstanden war. Sie gab am 4. Mai 2017 den Typenschein beim Autofahrerklub ab, der daraufhin die Verschrottung vornehmen ließ.

Für Abschleppkosten und Standgebühren forderte die Autofahrerorganisation von der Autobesitzerin 1187,40 Euro. Davon bezahlte eine Haftpflichtversicherung vor dem Zivilprozess 615,40 Euro. Der offene Betrag von 572 Euro wurde erfolglos eingeklagt.

Vergleich widerrufen. Im Zivilprozess einigten sich die Streitparteien zunächst auf einen bedingten Vergleich, wonach die beklagte Autobesitzerin die Hälfte des Klagsbetrags bezahlen sollte. Die klagende Partei erklärte dann aber den Vergleich mit ihrem Widerruf für ungültig. Daraufhin wurde der Prozess mit einem für die Klägerin ungünstigen Urteil beendet.

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