Die 21-Jährige trägt aus religiösen Gründen einen Gesichtsschleier und war nicht bereit gewesen, diesen in der Verhandlung abzunehmen.
Dass der vorsitzende Richter sie daraufhin aus dem Gerichtssaal “verbannte”, war nach Ansicht des OGH rechtlich gedeckt. “Am Verfahren als solchem gab es nichts zu beanstanden”, betonte Mediensprecher Kurt Kirchbacher im Gespräch mit der APA.
Das Festhalten am Schleier sei zu recht als “ungeziemliches Verhalten” gewertet worden, für das letzten Endes der Ausschluss vom weiteren Fortgang der Verhandlung vorgesehen sei, so Kirchbacher. Der Richter habe “im Sinn der Strafprozessordnung gehandelt”.
Der Verteidiger von Mona S. hatte die “Wegweisung” seiner Mandantin als Nichtigkeitsgrund moniert, weil damit gegen das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Religionsausübung verstoßen worden sei. Für die Höchstrichter eine offenbar nicht nachvollziehbare Argumentation. “Mit Religionsfreiheit hat das überhaupt nichts zu tun. Das ist rechtlich verfehlt”, meinte der OGH-Sprecher.
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