Von Seff Dünser/NEUE
Die Richterin des Wiener Bundesverwaltungsgerichts begründete ihre Bestätigung des neuerlichen negativen Asylbescheids für den in Vorarlberg lebenden Türken so: „Es ist jedenfalls nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen, dass ein ehemals selbst drogensüchtiger Dealer, wie der Beschwerdeführer, mit einem gefälschten Reisedokument in Österreich einreist, sich nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens beharrlich weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, eine Österreicherin heiratet und mit ihr ein Kind zeugt, um dann neuerlich einen unbegründeten Asylantrag zu stellen, auf sein Familienleben zu pochen und einen Aufenthalt im Bundesgebiet so zu erzwingen zu versuchen.“
Entscheidung aufgehoben
Am Verwaltungsgerichtshof wurden die Äußerungen der Asylrichterin als verbale Entgleisungen gewertet. Wegen ihrer Wortwahl erwecke die unsachlich argumentierende Richterin den Anschein der Voreingenommenheit und Befangenheit, meinen die Wiener Höchstrichter. Sie haben deshalb die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wegen rechtswidriger Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Nun hat am Bundesverwaltungsgericht ein anderer Richter noch einmal zu prüfen, ob der Türke in Österreich bleiben darf oder in die Türkei zurückkehren muss.
Die Richterin des Bundesverwaltungsgerichts hatte auch geschrieben: „Soweit der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorlegt, wird diese dadurch relativiert, dass sie von einem Landsmann des Beschwerdeführers stammt und wohl eher eine Gefälligkeit unter Landsleuten darstellt.“ Das ist für den Verwaltungsgerichtshof „eine diskriminierende Wertung, allein in Abhängigkeit von der Herkunft“ des türkischen Asylwerbers.
Keine sachliche Bewertung möglich
Auch die Bewertung der Unterstützungsschreiben lasse darauf schließen, dass die Richterin nicht bereit sei, sich damit sachlich auseinanderzusetzen, bemängeln die Höchstrichter. Die Asylrichterin hatte sich schriftlich so ausgedrückt: „Es entspricht nämlich nicht dem Willen des österreichischen Gesetzgebers, dass sich ein Fremder nach unrechtmäßiger Einreise und rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens beharrlich weigert, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, und dann noch glaubt, mit Unterstützung von ein paar wohlmeinenden Österreichern für sein rechtswidriges Verbleiben im Bundesgebiet und die Gründung einer Familie mit einer Österreicherin mit einem Aufenthaltstitel belohnt zu werden.“
(Red.)
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